6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (1) Gemäß § 89 Abs. 1 AußWG 2011 sind Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach § 1 Abs. 1 Z 24 AußWG 2011 unterliegen, nichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 SKG…
...ABC der Vereinbarungen: | Nachbuchung an Stelle Erfassung als laufender Kassaausgang erfüllt nicht das Merkmal der Publizität | VwGH 22.9.1999, 97/15/0005 | Notariatszwanggesetz (siehe Rz 1134) Verstösse führen nicht zur Unbeachtlichkeit des Rechtsgeschäfts | VwGH 25.10.1994, 94/14/0067…
11.1.2. Gültigkeit von Rechtsgeschäften Rz 1006: Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist, dass es gültig zustande gekommen ist. Dies ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Rz 1007: Entgegen dem für das Gebührenrecht maßgeblichen Urkundenprinzip nach § 17 Abs. 1 GebG…
1. Gegenstand 1.1. Unzüchtigkeit Nach der Rechtsansicht des OGHRechtsprechung liegt der Tatbestand der Unzüchtigkeit nur vor, wenn von sog. harter Pornographie gesprochen werden kann. Das ist der Fall bei exzessiv aufdringlichen Wiedergaben realer Sexualakte und bei Darstellungen von sexuellen Gewalttätigkeiten sowie bei Unzuchtsakten mit…
7. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den Abschnitt 3. Anlage 1 Musterformblatt für Einzel- und Globalgenehmigungen [Grafik] [Grafik] [Grafik…
I Einleitung Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002) stellen einen Auslegungsbehelf zum Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 idF AbgÄG 2001 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen…
8.57.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) 8.5.17.5.1. Anzeigepflicht Rz 1899: Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG betrifft zunächst alle jene, die Vermögen im Rahmen des UmgrStG übertragen (Übertragende) oder übernehmen (Übernehmende). Die Anzeigeverpflichtung gemäßVon § 43 Abs. 1 UmgrStG…