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LStR 2002 Rz 1055–105619.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 19.2.1 Voraussetzungen Rz 1055: Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff), des…

LStR 2002 Rz 1057–106219.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

19.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1057: Bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind die übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden…

LStR 2002 Rz 1063–106719.2.3 Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei der laufenden Lohnverrechnung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

19.2.3 Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei der laufenden Lohnverrechnung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1063: Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze (sieheist Rz 1055a) sind nur innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) sowie innerhalb des Jahreszwölftels…

EStR 2000 Rz 7343–736327.4 Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten (§ 38 Abs. 1 bis 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien31.03.2023

…1988 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.: Bei Diensterfindungsvergütungen, die einen sonstigen Bezug darstellen, ist auf einen Sechstelüberhang der Hälftesteuersatz anwendbar; der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei unmaßgeblich (VwGH 7.12.2020, Ro 2019/15/0014). Auf laufend…

LStR 2002 Rz 1068–106919.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…fällt auf die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge in Höhe von 1.500 Euro keine Steuer an. | Ermittlung der Bemessungsgrundlage laufender Bezug einschließlich Sechstelüberhang: | Laufender Bezug | 750,00 | Euro | | - Sozialversicherung | 113,03 | Euro | (zB Angestellter…

LStR 2002 Rz 1091–109919.7 Prämien für Diensterfindungen
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…heranzuziehenFür Diensterfindungsvergütungen, die vom Arbeitgeber ausbezahltdie Voraussetzungen des § 38 EStG 1988wurden erfüllen, ist auf einen Sechstelüberhang der Hälftesteuersatz anwendbar; der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei unmaßgeblich (VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014). Andere Bezüge…

LStR 2002 Rz 1119–112519.15 Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 67 Abs. 12 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…Weihnachtsgeld) nur teilweise Sozialversicherungsbeiträge anfallen, weil die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, sind jene Sozialversicherungsbeiträge, die auf nach dem Tarif zu versteuernde sonstige Bezüge entfallen (Sechstelüberhang), anteilig beim laufenden Bezug zu berücksichtigen, indem sie auf Basis der Bruttobeträge entsprechend aufgeteilt werden (vgl. VwGH 14.05.2020…

LStR 2002 Rz 1186–119324 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…4a EStG 1988 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 nachversteuerter Betrag korrigiert werden. Eine nachträgliche Begünstigung (Korrektur) von unterjährigen Sechstelüberhängen ist von § 77 Abs. 4a EStG 1988 jedoch nicht umfasst. Rz 1193c: Ab dem Kalenderjahr 2021 gilt Folgendes: Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten…

UmgrStR 2002 Rz 1526–15355.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526: § 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Teilungsvertrag bezeichnet werden, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich…