…Im Übrigen wird zur Bewertung der Leistungen auf § 26 GebG (siehe Rz 1163 ff) verwiesen. Rz 1553: Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, bei außergerichtlichem Vergleich über (gerichts-)anhängige Rechtsstreitigkeiten 1%. Rz 1554: Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl…
…Ernennung von Schiedsrichtern (zB § 5 EU-BStbG), den Abschluss der Verträge mit den eingesetzten Schiedsrichtern (zB § 38 EU-BStbG), die Festlegung der Form, Zusammensetzung und Funktionsweise des Ständigen Ausschusses (zB § 74 Abs. 2 EU-BStbG), die Verständigung über etwaige allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte (zB…
…dies unabhängig von der Art des Verfahrens (auch Außerstreitverfahren). Nicht zu gerichtlichen Vergleichen zählen hingegen Vergleiche vor Schiedsgerichten (auch vor Schiedsgerichten der Kammern). Rz 1547: Gerichtliche Vergleiche sind auch solche, die vor Notaren als Gerichtskommissäre geschlossen werden. Rz 1548: Wird im Vorfeld oder nach dem…