…entgegen. Im Fall der Anfechtung des Beschlagnahmebescheides (Verfügungsverbotes) empfiehlt es sich, mit der Verwertung der beschlagnahmten Sachen bis zur Rechtskraft des Bescheides zuzuwarten. 12.2. Sachhaftung unbeweglicher Sachen (§ 225 Abs. 2 BAO) Rz 1304: Die Geltendmachung einer sachlichen HaftungSachhaftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern…
…Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen. Nähere Bestimmungen sind im § 30 ZollR-DV 2004 enthalten. 3.14. Sachhaftung für eine entstandene Zollschuld (1) Gemäß § 69 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für…
…Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) Rz 1200: Eine Besicherung von Abgabenansprüchen kann gesetzlich in folgenden Formen vorgesehen sein: Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetzes Persönliche Haftung Sachhaftung Rz 1201: Ferner können Abgabenansprüche durch vertragliche Maßnahmen, insbesondere durch Bestellung eines Pfandes oder durch Übernahme einer Bürgschaft, gesichert werden. Rz…
…Situation nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen und von Zeit zu Zeit neuerlich zu überprüfen. Im Rahmen dieser Bestimmung wurde im § 69 ZollR-DG das Rechtsinstitut der Sachhaftung geregelt und sind die eine persönliche Haftung regelnden Bestimmungen der BAO (zB Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO, Täter- und…
…auch solche, durch die eine beantragte Begünstigung versagt wird; bei Bescheiden, die sich lediglich auf nationales Recht stützen (zB in Haftungs- oder Sachhaftungsangelegenheiten). In diesen Fällen sind weiterhin die Vorschriften der BAO betreffend die Abänderung, Aufhebung oder Zurücknahme von Bescheiden (zB § 294 BAO oder § 299…
18. Sicherstellungsauftrag (§§ 232 und 233 BAO) 18.1. Allgemeines Rz 1550: Im Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) kann die Abgabenbehörde, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, einen Sicherstellungsauftrag erlassen…
8 Haftungsfragen 8.1 Zur Vertretung von Vereinen Rz 793: Vereine sind juristische Personen. Sie können daher nur durch ihre Organe handeln. Vereine werden durch jene Personen vertreten, die in den Statuten als Vertretungsbefugte genannt sind. Wer den Verein nach außen vertritt, muss nach § 3…