…1 InvFG 2011 nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Ausschließlicher Zweck ist die Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in bestimmte liquide Finanzanlagen; die Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten…
… 42 Z 2 ImmoInvFG fallen. Da gemäß § 42 letzter Satz ImmoInvFG bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt gilt, ist für die Anwendung von § 42 Z 2 ImmoInvFG ausschließlich das Vorliegen einer Veranlagungsgemeinschaft in…
…nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA; § 67 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) ist jedenfalls ein AIF iSd AIFMG. Die Voraussetzungen an einen AIF sind sehr weit definiert; es ist daher weder eine Investition in Wertpapiere noch die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung erforderlich. Rz…
…Anwendung, wenn der ausländische Organismus sein Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung (siehe Rz 104 ff) anlegt und das Kriterium der Nicht- oder Niedrigbesteuerung (siehe Rz 110 ff) erfüllt. Ob das ausländische Gebilde aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllt…
…wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. auch Rz 6): Ausschließlicher Zweck ist die Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in bestimmte liquide Finanzanlagen; Die Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des…
…Gewerblichkeit. Rz 5430: Als Abgrenzungshilfe kann bei großen Vermögen eine Vergleichsbetrachtung mit der Vermögensverwaltung im Rahmen eines Investmentfonds herangezogen werden. Erfolgt die Vermögensverwaltung nach dem Grundsatz der Risikostreuung und ist das damit verbundene Vermögensmanagement umfänglich mit jenem vergleichbar, wie es auch bei Investmentfonds üblich ist…
…unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland keiner bzw. einer niedrigen Besteuerung unterliegt. Rz 3: Zivil- und aufsichtsrechtlich umfasst der Begriff "Investmentfonds" gemäß § 3 Abs. 2…
…Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland nicht oder niedrig besteuert wird (siehe Rz 103). Rz 93: Ausländische Investmentfonds sind in Österreich keine Steuerrechtssubjekte. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung und somit auch, wenn…
…auch der OGA die Veranlagungsvorschriften des § 71 iVm § 77 Abs. 1 InvFG 2011 einhalten. OGA ist ein Organismus des offenen Typs (jederzeitige Rücknahmeverpflichtung) zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (§ 67 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011). Da somit "Andere Sondervermögen"…
…jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das ungeachtet der Rechtsform nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, sofern derartige Fonds dieselben Merkmale aufweisen wie Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie, 2009/65/EG…
2.2.2.3. Risikozuordnung Rz 297: Ungeachtet des Umstands, dass angesichts der Unternehmenseinheit das unternehmerische Risiko das Gesamtunternehmen als Ganzes trifft, muss auf der Grundlage der Funktionsanalyse eine Risikozuordnung an die Betriebsstätte vorgenommen werden (AOA Report 2008 Z I/97). Die Risikoverteilung im international…