…übernehmenden) Körperschaft bestehen. Im Falle der up-stream-Verschmelzung liegt kein Einlagentatbestand vor und im Falle der down-stream-Verschmelzung findet die Außenbeziehung der Anteilsinhaber zur übertragenden Körperschaft auf Grund der Anteilsdurchschleusung in der rechtsnachfolgenden Tochterkörperschaft ihre Fortsetzung (VwGH 01.03.2007, 2004/15/0127…
…in diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert der Beteiligung zum Verschmelzungsstichtag von der Schachtelbefreiung ausgenommen. Die offenen Siebentel sind von der übernehmenden Körperschaft als Rechtsnachfolgerin planmäßig abzusetzen (Rz 128). 1.3.3.2. Anwendungsbereich Rz 178: Der Tatbestand des …
…Auf Grund des Vermögensüberganges durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge im Wege einer Spaltung kommt es durch § 19 BAO zum Übergang der sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger (abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge - siehe dazu Rz 118 ff). Sollte ein Spaltungsvorgang nicht unter Art…
…das Gruppenmitglied B zum 31.12.01 ein. A macht im Jahr 01 zB das dritte Fünfzehntel geltend, B macht als Rechtsnachfolgerin im Jahr 02 das vierte Fünfzehntel geltend. 2. Das Gruppenmitglied A bilanziert auf den 31.12., das Gruppenmitglied B auf den 30.6…
…7 OECD-Musterabkommen) idR nicht berührt. Unter der Voraussetzung einer steuerlichen Buchwertfortführung kommt es daher idR auch zu keiner Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes hinsichtlich der übergehenden stillen Reserven. Die Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger kann aber eingeschränkt sein, wenn bei einer grenzüberschreitenden Auslandsverschmelzung durch…
…02 wird die C-GmbH auf die B-GmbH verschmolzen. Das ursprünglich verlustverursachende Vermögen (= Anteil an der B-GmbH) ist zu diesem Verschmelzungsstichtag bei der Rechtsnachfolgerin der A-GmbH (= B-GmbH) nicht mehr vorhanden, weil anlässlich der Erstverschmelzung die Anteile an der B…
…endet (siehe § 26c Z 47 KStG 1988; siehe KStR 2013 Rz 1110a). Die Einbeziehung der Körperschaft in die Unternehmensgruppe einer umgründungsbedingten Rechtsnachfolgerin nach dem 1.3.2014 ist für die Geltendmachung noch offener Fünfzehntel nicht schädlich (§ 26c Z 47 KStG 1988), wenn die Beteiligung von…
2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) 2.3.1. Gesellschafter der errichteten Personengesellschaft Rz 485: Bei einer errichtenden Umwandlung im Sinne des § 5 UmwG wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine im Zuge des Umwandlungsaktes neu entstehende inländische Personengesellschaft übertragen (siehe Rz 412 ff). Zivilrechtlicher Nachfolgerechtsträger…
…mit jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste auch vergleichbar ist. Zudem ist bei der einer up-stream-Verschmelzung vergleichbaren verschmelzenden Umwandlung auf die rechtsnachfolgende Mutter-Körperschaft das Verbot der Doppelverlustverwertung zu beachten. Die Bestimmungen des § 23a EStG 1988 über die Wartetastenregelung für Verluste von…
…der nach Art. IV UmgrStG zu beurteilen ist. Sollten die für diesen Zusammenschluss erforderlichen Rechtschritte der §§ 23 ff UmgrStG nicht gesetzt werden, liegt bei dem das zusätzliche Vermögen übertragenden Rechtsnachfolger ein nicht unter Art. IV UmgrStG, sondern unter § 24 Abs. 7 EStG 1988 oder § 20…
…anderen Bescheide (insbesondere betreffend die Umsatzsteuer) müssen hingegen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ab der Löschung der Personengesellschaft im Firmenbuch an die übernehmende Körperschaft als Rechtsnachfolgerin ergehen. Beispiel: An der X-KG waren bisher die Gesellschafter A und B als Kommanditisten und die C-GmbH als Komplementärin…
…Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung von abgabenrechtlichen Ansprüchen gegenüber einer Person in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger…
…Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 19 BAO), mit der Wirkung, dass die umsatzsteuerlichen Verhältnisse des Rechtsnachfolgers aus der Person des Rechtsvorgängers zu beurteilen sind, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handelt. Nicht vererbbar sind daher zB Erleichterungsbewilligungen, die ein Vertrauen der Behörde gegenüber…
4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung (1) Werden Exemplare des Anhangs A im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies gemäß § 3 Abs. 1 ArtHG 2009 dem Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie (siehe Abschnitt…
…Rz 9 ff). Verluste des Rechtsvorgängers, die im Todesjahr angefallen sind, können beim Rechtsnachfolger erst ab dem der Übertragung folgenden Jahre abgezogen werden. Dies deshalb, weil derartige Verluste auch beim Rechtsvorgänger noch nicht die Eigenschaft von vortragsfähigen Verlusten gehabt hätten, somit auch ohne Übertragung von…
7.3. Änderung der Rechtsform Rz 172: Vergleiche auch die Ausführungen in Rz 82 f. Wird bloß die Rechtsform geändert, unter der ein Betrieb geführt wird, liegt keine Betriebsübertragung vor. Eine solche bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann…
…heranzuziehen ist. 17.2.2. Gesamtrechtsnachfolge Rz 1143: Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass der Rechtsnachfolger hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten uno actu an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht (VwGH 25.2.1993, 92/16/0114)…
19.5.4.5 Realteilung Rz 5979: Sind die Voraussetzungen des Art. V UmgrStG nicht gegeben und ist folglich das UmgrStG nicht anwendbar ("verunglückte Realteilung"), kommt es§ 24 Abs. 7 EStG 1988 für alle Gesellschafter zur Vollaufdeckung der stillen Reserven (§ 24 AbsAnwendung. 7 EStG 1988…
1.2.1.1 Körperschaften des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988) Rz 7: Üblicherweise werden die juristischen Personen des privaten Rechts in Personenverbände (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit usw.) und in Sachgesamtheiten (Stiftungen, Anstalten, Fonds) gegliedert. Von den juristischen…
…die Erben persönlich als Rechtsnachfolger geltend zu machen, wobei sich der Umfang ihrer Inanspruchnahme nach dem bürgerlichen Recht (§§ 801 und 802 ABGB) richtet. Rz 1247: Bei Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere bei Erbfolge, ist hinsichtlich vom Rechtsvorgänger geschuldeter Abgaben die Erlassung eines Haftungsbescheides an die Rechtsnachfolger insoweit unzulässig…