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17 Treffer1520 msnur geltende Fassungen
ZK-25602.5.7. Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien07.11.2022

2.5.7. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, Art. 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.5.7.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden…

ZK-25902.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf…

VB-07202. Verfahren
geltende FassungRichtlinien26.06.2025

2. Verfahren 2.1. Aufgaben der Zollbehörde (1) Gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind durch die Zollbehörde bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Produkten, die der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, in Bezug auf die Konformität von Produkten…

UP-4001Anlage 10
geltende FassungRichtlinien15.06.2022
VPR 2021 Rz 179–1911.3.6.2. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

1.3.6.2. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes Rz 179: Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Konzernreorganisationen gilt Kapitel IX der OECD-VPL. Dabei ist maßgeblich (Z 9.39 OECD-VPL): ob etwas an Wert (zB Wirtschaftsgüter oder eine Geschäftstätigkeit) übertragen wird oder ob bestehende Verträge…

ZK-25902.6.6. Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.6.6. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.6.6.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf…

UP-4001Anlage 3
geltende FassungRichtlinien28.10.2021
UP-4001Anlage 11
geltende FassungRichtlinien29.09.2022
UP-4001Anlage 5
geltende FassungRichtlinien12.11.2021
UP-4001Anlage 9
geltende FassungRichtlinien08.02.2022
UP-4001Anlage 4
geltende FassungRichtlinien28.10.2021
UP-4001Anlage 6
geltende FassungRichtlinien12.11.2021
UP-4001Anlage 7
geltende FassungRichtlinien17.11.2021
UP-4001Anlage 2
geltende FassungRichtlinien08.10.2021
UP-4001Anlage 8
geltende FassungRichtlinien17.11.2021
MO-87001.2. Nämlichkeitsprinzip
geltende FassungRichtlinien01.01.2007

1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.

VB-0840Anlage 2
geltende FassungRichtlinien25.03.2026

Anlage 2 Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 (Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852) Teil A - mit Quecksilber versetzte Produkte 1.Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. 2.Schalter und Relais mit Ausnahme…