2.5.7. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, Art. 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.5.7.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden…
2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf…
2. Verfahren 2.1. Aufgaben der Zollbehörde (1) Gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind durch die Zollbehörde bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Produkten, die der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, in Bezug auf die Konformität von Produkten…
1.3.6.2. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes Rz 179: Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Konzernreorganisationen gilt Kapitel IX der OECD-VPL. Dabei ist maßgeblich (Z 9.39 OECD-VPL): ob etwas an Wert (zB Wirtschaftsgüter oder eine Geschäftstätigkeit) übertragen wird oder ob bestehende Verträge…
2.6.6. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.6.6.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf…
1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
Anlage 2 Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 (Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852) Teil A - mit Quecksilber versetzte Produkte 1.Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. 2.Schalter und Relais mit Ausnahme…