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LStR 2002 Rz 1391–139241.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

41.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988) Rz 1391: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gilt eine Prämie auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der Bindungsfrist von 10 Jahren die Auszahlung der aus seinen Beiträgen…

LStR 2002 Rz 1336–133740.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988) Rz 1336: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe abzuführen…

LStR 2002 Rz 136440.15 Prämienrückforderungen bei Kapitalabfindung bei Pensionszusatzversicherungen, betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und Pensionskassen
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

40.15 Prämienrückforderungen bei Kapitalabfindung bei Pensionszusatzversicherungen, betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und Pensionskassen Rz 1364: Bei Pensionszusatzversicherungen, bei betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und bei Pensionskassenbeiträgen ist eine Kapitalabfindung grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen der Barwert übersteigt nicht den Betrag…

LStR 2002 Rz 131839.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988) Rz 1318: Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung. Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt mittels Bescheiddurch Einbehaltung durch die Bausparkasse.

KStR 2013 Rz 1374–138425.3.2 Prämienrückerstattungen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

23.3.225.3.2 Prämienrückerstattungen 23.3.2.125.3.2.1 Allgemeines Rz 1374: Das Wesen der Prämienrückerstattung besteht darin, dass dem Versicherungsnehmer jene Prämienteile rückerstattet werden, die zur Deckung der mit der Leistung der Versicherungsunternehmen verbundenen Aufwendungen nicht benötigt werden (Rückerstattung "überhobener…

LStR 2002 Rz 1315–131639.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§ 108 Abs. 7 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

…den Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie für haushaltszugehörigen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 hat eine Prämienrückforderung zu erfolgen. Als Maßnahmen der Bildung sind alle Berufsausbildungen sowie berufliche Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere aus den Bereichen der Erwachsenenbildung zu verstehen wie z.B. Ausbildungen bei WIFI, BFI…

LStR 2002 Rz 134740.9.4 Höhe der Beiträge
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

40.9.4 Höhe der Beiträge Rz 1347: Die Prämie kann im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage nur für die tatsächlich gezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Einschränkung, Einstellung (und auch die Wiederaufnahme) der Beitragsleistungen ist jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zulässig. Es kommt…

LStR 2002 Rz 1332–133440.3 Erstattung der Prämie
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

40.3 Erstattung der Prämie Rz 1332: Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde. Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe…

LStR 2002 Rz 1387–138941.7 Erstattung der Prämie (§ 108g Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

41.7 Erstattung der Prämie (§ 108g Abs. 4 EStG 1988) Rz 1387: Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde. Die erstattete Prämie ist zwingend der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zuzuführen. Die Kapitalgarantie hat auch die Prämiengutschrift zu umfassen. Rz 1388: Dieser Rechtsträger…

LStR 2002 Rz 1328–132940.2.3 Bemessungsgrundlage
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

40.2.3 Bemessungsgrundlage Rz 1328: Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag. Die Prämienerstattung ist eingeschränkt auf Beiträge von höchstens 1.000 Euro jährlich. Innerhalb der 1.000 Euro Begrenzung kann die Abgabenerklärung jederzeit, auch nach dem 31. Dezember 2003, geändert werden. Im…

LStR 2002 Rz 490–4947.5.3.6 Rückvergütungen
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

7.5.3.6 Rückvergütungen Rz 490: Rückvergütungen lösen nur dann die im Folgenden angeführte Konsequenz aus, wenn der Vorgang nicht zu einer Nachversteuerung von Versicherungsprämien führt. Zu den Rückvergütungen zählen: Vorauszahlungen bzw. Rückzahlungen auf Grund eines Teilrückkaufes der Versicherung außerhalb der Nachversteuerungsfrist (zB Vorauszahlung…

LStR 2002 Rz 133840.6 Abgaben im Sinn der BAO
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

40.6 Abgaben im Sinn der BAO Rz 1338: Sowohl die Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen (Prämienerstattungen) als auch die zurückgeforderten Prämien sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 108a Abs. 6 EStG 1988) und unterliegen daher nicht der Einkommensteuer.

LStR 2002 Rz 1305–130639.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988) 39.3.1 Antrag auf Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1305: Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung Lg. Nr. 108) zu beantragen. Gemäß § 2 VO…

LStR 2002 Rz 131339.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1313: Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat. Der Antrag auf Erstattung ist beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe einzubringen. Die Prämie wird dem…

LStR 2002 Rz 1361–136340.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall
geltende FassungRichtlinien18.12.2017

…bezogen auf seine Pension, abschließt. In diesem Fall, unterbleibt auch die Prämienrückforderung und die Nachversteuerung. Rz 1362: Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist die Prämie zurückzuerstatten (§ 108a Abs. 5 EStG 1988), die Kapitalertragsteuer nachzuerheben, die erstattete Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden zurückzuzahlen. Rz 1363: Die…

LStR 2002 Rz 1379–138141.3.2 Bemessungsgrundlage
geltende FassungRichtlinien27.11.2006

41.3.2 Bemessungsgrundlage 41.3.2.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung Rz 1379: Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage…

LStR 2002 Rz 138441.4 Nachzahlungen, Vorauszahlungen
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

41.4 Nachzahlungen, Vorauszahlungen Rz 1384: Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig und können daher zu keiner Prämiengutschrift führen. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen (§ 4 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988…

KStR 2013 Rz 1356–136525.3.1.3 Steuerliche Abzugsfähigkeit
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

23.3.1.325.3.1.3 Steuerliche Abzugsfähigkeit Rz 1356: Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die sonstigen Rückstellungen gemäß § 144 Abs. 3 D VII VAG 2016 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zählen insbesondere die Stornorückstellung…

LStR 2002 Rz 133140.2.5 Nachzahlungen, Vorauszahlungen
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

40.2.5 Nachzahlungen, Vorauszahlungen Rz 1331: Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig und können daher zu keiner Prämiengutschrift führen. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen (§ 4 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG…

LStR 2002 Rz 1376–137741.2 Abgabenerklärung (§ 108g Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

41.2 Abgabenerklärung (§ 108g Abs. 3 EStG 1988) Rz 1376: Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß…