RIS AI
5 Treffer1506 msnur geltende Fassungen
RAE Rz 223–2463.6. Erhebliche Härte
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Umfang und Inhalt der Zahlungserleichterung Rz 244: Ein von einem Parteianbringen abhängiger Verwaltungsakt ist zwar grundsätzlich rechtswidrig, wenn er ohne einen entsprechenden Parteiantrag erlassen wird (VwGH 17.6.1992, 91/13/0243) oder über das Parteibegehren hinausgeht, doch können im Gegensatz dazu dem § 212 Abs…

LStR 2002 Rz 3375.9.6 Beiträge an politische Parteien
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.6 Beiträge an politische Parteien Rz 337a: Darunter fallen alle Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen (siehe VwGH 25.6.1988, 88/13/0030, VwGH 17.9.1997…

GebR 2025 Rz 1142–114517.2. Parteienidentität und Parteiwechsel
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

17.2. Parteienidentität und Parteiwechsel 17.2.1. Parteienidentität Rz 1142: Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die…

LStR 2002 Rz 2395.2 Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.2 Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) 5.2.1 Beiträge an politische Parteien Rz 239: Beiträge an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten nach dem allgemeinen…

LStR 2002 Rz 3835.9.21 Politikeraufwendungen
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

5.9.21 Politikeraufwendungen 5.9.21.1 Partei- und Klubbeiträge Rz 383a: Darunter fallen nicht nur alle Zahlungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, sondern auch Zahlungen an sonstige wahlwerbende Gruppierungen (zB Namenslisten), die auf…