4.3.1a Notebook Rz 214a: Verwendet ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC (Laptop, Notebook, Desktop etc.) regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen. Eine Schulung im Auftrag des Arbeitgebers (zB Lernprogramm im Selbststudium) ist eine berufliche Nutzung. Der Verkauf des…
5.9.8 Computer Rz 339: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine berufliche Verwendung wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz…
…Datenträgern; 10.tragbare Rundfunkempfangsgeräte; 11.tragbare Fernsehgeräte; 12.tragbare Schreibmaschinen; 13.tragbare Rechenmaschinen; 14.tragbare Personalcomputer, Tablet-PCs, Notebooks; 15.Ferngläser; 16.Kinderwagen und Kindersitze für Kraftfahrzeuge; 17.Rollstühle und Rollatoren für Personen mit eingeschränkter Mobilität; 18.Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung…
…Eine neue betriebliche Struktur wird auch geschaffen, wenn der neu eingetragene Rechtsanwalt für seine eigenständige Tätigkeit Betriebsmittel anschafft (zB eigene Handbibliothek, eigenes Notebook, eigenes Mobiltelefon) oder außerhalb der Kanzlei über eine eigene Arbeitsräumlichkeit verfügt. Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn der neu in die Liste…
…70) USB-Sticks, Datensticks, Flashcards, Simcards, usw. (Unterposition 8523 51) Smart cards (Unterposition 8523 52) Modems (Unterposition 8517 62 00) Navigationsgeräte (Unterposition 8526 91) Notebooks, Ipads, Palms, Tablets (Unterposition 8471 30) Faxgeräte (Unterposition 8543 31) MP3-Player (Position 8519) VoIP-Geräte (drahtgebunden), Pager, Videophone (Unterposition…