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RAE Rz 1683–171319.8. Ermessen
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…VwGH 6.2.1990, 89/14/0285). 19.9. Nebenansprüche Rz 1697: Die Nachsicht von NebengebührenNebenansprüchen setzt eine entsprechende Antragstellung und eine eigenständige Beurteilung voraus; somit umfasst die Nachsicht einer Abgabe nicht zwingend die Nachsicht der darauf entfallenden Nebenansprüche (VwGH 13.12.1963, 1177/62)…

RAE Rz 900–9299. Säumniszuschläge (§ 217 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…im Zusammenhang mit nachträglichen Vorsteuerkorrekturen anfallen, gilt das Vorgesagte sinngemäß. 9.3. Ausnahmen Rz 919: Ausnahmen von der Grundregel des § 217 Abs. 1 BAO sind insbesondere: Rz 920: Auf Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) findet der Säumniszuschlag keine Anwendung; für sonstige Nebenansprüche gemäß…

RAE23. entfällt
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…zu machen. Rz 2005: Liegen die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 293a BAO vor und wurde gegen einen Nebengebührenbescheid berufen, so hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 273 BAO zurückzuweisen ist, die Änderung oder Aufhebung des Nebengebührenbescheides im Rahmen der Berufungserledigung erfolgen. 23.2. Zu …

EStR 2000 Rz 753–7624.6.2.3 Das Nettosystem
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen und gleichzeitig die Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 angewendet wird. Rz 755: Nebengebühren der Umsatzsteuer, wie Säumniszuschläge und Stundungszinsen, bleiben auch im Bereich der Nettomethode als Betriebsausgaben abzugsfähig. 4.6.2.3.1…

EStR 2000 Rz 1645–1650Stereoanlage
geltende FassungRichtlinien25.08.2015

…und Schenkungssteuer) sind nicht abzugsfähig (siehe auch Rz 4847 ff). Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Gemäß …

EStR 2000 Rz 4847–485214.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…Abgabenverfahren anfallenden Kosten, die dabei festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen, sind nicht abzugsfähig. Nachforderungszinsen (§ 205 BAO) sind somit nicht abzugsfähig; Gutschriftszinsen (§ 205 BAO) sind daher nicht steuerpflichtig. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) solcher Abgaben, wie Säumniszuschlag (VwGH 26.11.1996, 92/14/0078), Stundungszinsen…

GebR 2025 Rz 1531–153527.8.2. Mehrere Eigentümer, mehrere Liegenschaften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…ist der gemeine Wert der Pfandliegenschaft) die Bemessungsgrundlage. Dabei sind im Range vorgehende Hypotheken zu berücksichtigen. Bei Höchstbetrags-(Maximal-)Hypotheken bestimmt sich die Gebühr nach dem Höchstbetrag. Wird die Hypothek auch für Nebenverbindlichkeiten, zB Zinsen, Nebengebühren, Kautionen, eingeräumt, dann sind diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.…

ZustRL Rz 177–1873.38. Bundesabgabenordnung
geltende FassungRichtlinien01.01.2022

…obliegt. 3.38.1.6. Beschwerdezinsen Rz 182: Zuständig für die Festsetzung von Beschwerdezinsen ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständig ist (§ 205a BAO). 3.38.2. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) 3.38.2.1. Stundungszinsen Rz 183…

RAE Rz 130–1582.5. Aufrechnung (Kompensation)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…eine Aufrechnung von der anweisenden Stelle nicht wirksam geltend gemacht wurde, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Nebengebühren (insbesondere Säumniszuschläge und Stundungszinsen) vorzuschreiben. Wird in der Folge die Abgabenschuld durch Aufrechnung rückwirkend getilgt, so sind die in Betracht kommenden Nebengebührenbescheide gemäß § 295a BAO abzuändern bzw…

RAE Rz 289–3233.15. Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…ausgenommen Bescheide im Einhebungsverfahren, die Abschreibungen von Abgaben, nicht aber die Aufhebung oder Herabsetzung von Nebengebühren betreffen) oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit - unabhängig davon, ob diese Gegenstand einer Zahlungserleichterung ist oder war - zu verstehen. Hierunter fallen zB…

RAE Rz 712–7386.4. Verrechnungsweisungen (§ 214 Abs. 4 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Fall einer Antragstellung binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung bzw. im Fall der irrtümlich unterlassenen Verrechnungsweisung ab dem Zeitpunkt der maßgeblichen Entrichtung. Rz 734: Da, von Nebengebühren im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren abgesehen, alle Rechtsfolgen der unrichtigen bzw. unterlassenen Verrechnungsweisung zu beseitigen sind…

RAE Rz 1214–124711.4. Rechtsschutz des Haftungspflichtigen
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…ohne Unterschied, ob die Nebengebühren vor oder nach Geltendmachung der Haftung entstanden sind (VwGH 29.10.1965, 1604/64; VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Auch die Haftung für Nebengebühren muss mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Rz 1243: Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten…

LStR 2002 Rz 10343–1036642.5.4.5 Rz 10343 bis Rz 10366
geltende FassungRichtlinien20.03.2014

…6. März 1995 bis 7. Februar 1996 beim österr. UNO-Polizeikontingent auf Haiti tätig war, erhielt für diese Zeit weiterhin seine um die Nebengebühren gekürzten Bezüge als Gendarmeriebeamter ausbezahlt. Darüber hinaus wurde ihm für das Kalenderjahr 1995 eine nach den Bestimmungen des Auslandseinsatzzulagengesetzes, BGBl. Nr…

LStR 2002 Rz 11053–1111442.5.13 § 67 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…Belastungsprozentsatz zu versteuern. Ist der Belastungsprozentsatz auch für solche Überstundenentlohnungen anzuwenden, die regelmäßig verschoben im Nachhinein abgerechnet werden? Bestehen Bedenken, wenn der Arbeitgeber regelmäßig verschobene im Nachhinein abgerechnete (steuerpflichtige und steuerfreie) Nebengebühren immer gemeinsam mit dem Bezug im Auszahlungsmonat versteuert? Gemäß § 67 Abs. 8 lit…

VereinsR 2001 Rz 719–7276 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…November jeden Jahres fällig. Die sich aus dem Bescheid ergebenden Vierteljahresbeträge sind bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu den genannten Fälligkeiten als Vorauszahlungen weiter zu entrichten. Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer. Beachte: Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet gemäß § 11 GrStG 1955 ein…

GebR 2025 Rz 1745–175029.4. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage bis 31. Dezember 2024)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

29.4. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage bis 31. Dezember 2024) Rz 1745: Von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG sind Rechtsgeschäfte befreit, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur…

GebR 2025 Rz 1306–131227.3.2.1.3.2. Baukostenbeiträge und Errichtungskosten als Nebenleistungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.1.3.2. Baukostenbeiträge und Errichtungskosten als Nebenleistungen Rz 1306: Baukosten- und Finanzierungsbeiträge sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen; dies jedoch nur anteilsmäßig, wenn sie als wiederkehrende Leistungen anzusehen sind (siehe Rz 1292). Rz 1307: Auch der Wert der vom Bestandnehmer…

GebR 2025 Rz 381–38910.4.7. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.4.7. Höhe der Gebühr Rz 381: Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf…

GebR 2025 Rz 1850–185732. Exkurs: Gebühren im Meldewesen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

32. Exkurs: Gebühren im Meldewesen Rz 1850: Für alle schriftlichen Eingaben gilt: | Eingabengebühr | € 14,30 | Eingabengebühr bei Verwendung der Funktion E-ID | € 8,60 | Beilagengebühr | von jedem Bogen € 3,90 jedoch nicht mehr als € 21…

GebR 2025 Rz 1136–114117.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

17.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes Rz 1136: Gebührenrechtlich relevant sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Rechtsgeschäftes, mit denen zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet werden, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sind. Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie…