… 65 AktG). Der darauf entfallende Bilanzgewinn gilt als nicht ausgeschüttet. Rz 1187: Dividenden auf Aktien sind vom Aktientypus (Inhaberaktien, Namensaktien oder Vorzugsaktien, usw.) unabhängig und sind daher in jedem Fall der Beteiligungsertragsbefreiung zugänglich. Rz 1188: Statutarische Änderungen des Bilanzstichtages, ohne dass ein Antrag auf steuerliche…
…erfolgt nicht durch Zession (§ 1392 ABGB), sondern durch Übergabe (§§ 426 ff ABGB). Keine Zession liegt bei der Übertragung verbriefter Rechte vor, wenn diese durch Übertragung des Rechtes am Papier - somit nach sachenrechtlichen Regeln - erfolgt. Beispiele: Inhaberpapiere, wie Inhaberschuldverschreibungen, Inhaberinvestmentzertifikate oder Orderpapiere, wie Namensaktien, Namensinvestmentzertifikate, Wechsel.
…Namensumschreibung, Bearbeitung von Verlustfällen, Aufgebot, Sperren usw., Depotprovision inklusive Evidenzgebühr für § 12-Depotgesetz-Geschäft, Erstellung von Depotauszügen, sonstige Übersichten und Aufstellungen, Erträgnisaufstellungen, Umschreiben von Namensaktien, sonstige Bearbeitungsgebühren, Gerichtssperren, Sperren zugunsten Dritter, Notariatsanfragen, Kosten im Zusammenhang mit KESt-Abgrenzung und -Aufrollung und ausländischen Quellensteuern, Finanzamtsbescheinigungen, Besorgung…
… 76 Abs. 2 GmbHG zu verweisen. Rz 746: Inhaberaktien können formlos übertragen werden. Damit kommt der Umschreibung der Anteile im Einbringungsvertrag besondere Bedeutung zu. Namensaktien erfordern überdies ein Indossament (§ 61 Abs. 2 AktG). Rz 747: Im Rahmen des Art. III UmgrStG haben gesellschaftsrechtliche Bestimmungen keine…