17.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes Rz 1136: Gebührenrechtlich relevant sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Rechtsgeschäftes, mit denen zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet werden, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sind. Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie…
7. Nachträgliche Übermittlung Die Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind vom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu übermitteln! Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird…
28.230.2 Nachträgliche Änderungen (§ 9 Abs. 9 KStG 1988) 28.2.130.2.1 Allgemeines Rz 1590: Die Konzeption der Gruppenbesteuerung ist nicht starr und lässt nachträgliche Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe weitgehend zu, ohne dass die Unternehmensgruppe als solche endet. Jede nachträgliche Änderung der…
17. Zusätze und Nachträge (§ 21 GebG) 17.1. Allgemeines Rz 1131: Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist…
Anhang 10Q "Freistellung von der Unterschriftsleistung" (99207) | Sprachen | Vermerke | BG | [Grafik] . | CS | Podpis se nevyzaduje | DA | Fritaget for underskrift | DE | Freistellung von der Unterschriftsleistung | EE | Allkirjanöudest loobutud | EL | AEV anaiTErrai unoypacpn…
17.2. Parteienidentität und Parteiwechsel 17.2.1. Parteienidentität Rz 1142: Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die…
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 32 Z 2 EStG 1988) *) 23.3.1 Reichweite und Abgrenzungen des Begriffes "nachträgliche Einkünfte" Rz 6895: Nachträgliche Einkünfte sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer früheren Einkunftsquelle denkbar. Der unmittelbare Zusammenhang mit der…
11.4. Rechtsschutz des Haftungspflichtigen Rz 1214: Neben der Möglichkeit, den Haftungsbescheid mit Beschwerde (§ 243 BAO) anzufechten, steht dem Haftungspflichtigen das Recht zu, innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Beschwerde anzufechten (§ 248 BAO), unabhängig davon, ob dieser Bescheid (Abgabenbescheid…