4.3.2 Mitarbeiterbeteiligungen (ausgenommen Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG 1988) Rz 215: Zur ab 2024 anwendbaren Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung siehe Rz 1125d bis 1125x. Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Werden vom Arbeitgeber…
3.3.17 Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988) Rz 85: § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 sieht einen eigenen Freibetrag von 3.000 Euro (bis 2015 1.460 Euro) für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten…
19a START-UP-MITARBEITERBETEILIGUNG (§ 67a EStG 1988) 19a.1 Allgemeines (§ 67a Abs. 1 EStG 1988) Rz 1125d: Bei einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG 1988, nicht im Zeitpunkt…
19a.2 Voraussetzungen (§ 67a Abs. 2 EStG 1988) 19a.2.1 Sachliche Begründung Rz 1125e: Das Gruppenmerkmal (siehe Rz 75 und 76) ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht maßgeblich, dh. die Anteile können auch einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, die keine Gruppe darstellen. Wird die…
3.3.17b Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d EStG 1988) Rz 90n: Ab 1. Jänner 2018 ist der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 (Definition der Arbeitgebergesellschaften…
4.2.8 Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, soweit sie frei übertragbar sind (§ 7 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008) Rz 210: § 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder…
19.5.6 Steuerliche Behandlung von Aufgabegewinnen 19.5.6.1 Freibetrag Rz 6011: Der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 steht nur anteilig zu (zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe Rz 5691 ff). Maßgeblich für die Höhe des Freibetrages ist das Verhältnis der gesellschaftsrechtlichen…
19a.4 Besteuerung (§ 67a Abs. 4 EStG 1988) 19a.4.1 Bemessungsgrundlage und Steuersatz Rz 1125s: Bei Veräußerung der Beteiligung ist der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sofern in den Folgejahren der Veräußerung eine Anpassung des Veräußerungserlöses erfolgt (zB im Rahmen einer "earn-out"-Klausel), ist…