RIS AI
7 117 Treffer436 msnur geltende Fassungen
LStR 2002 Rz 1194–120025 EINBEHALTENE LOHNSTEUER (§ 78 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

…der Dritte im Rahmen eines Konzernes verbundene Unternehmen sind oder enge vertragliche, gesellschaftliche oder personelle Verflechtungen zwischen den Unternehmen gegeben sind. Dies gilt ebenso für Zahlungen an öffentlich Bedienstete, die in Twinning- (und ähnlichen) Projekten tätig sind (siehe Rz 1406a). Solche Zahlungen von dritter Seite…

LStR 2002 Rz 3845.9.22 Provisionen, Löhne
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.22 Provisionen, Löhne Rz 384: Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einem Dritten erfüllen lässt, sind nur in Ausnahmefällen (zB bei Vertretern, Hausbesorgern) Werbungskosten (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Handelt es sich dabei…

LStR 2002 Rz 923–92515.1.5 Arbeitgeber bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalgestellung) und Personalentsendung
geltende FassungRichtlinien11.12.2015

…und Personalentsendung Rz 923: Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20.12.1972…

LStR 2002 Rz 673.3.10.4 Ausstellen des Lohnzettels
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anwendbar. Allerdings ist für die steuerliche Beurteilung die Rechtslage im Jahr der Auszahlung heranzuziehen (zB Nichtleistungsphase im Jahr 2012 - Besteuerung der Entgelte im Ausmaß von 40%, begrenzt mit der ASVG Höchstbeitragsgrundlage, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3…

LStR 2002 Rz 663.3.10.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…| = | 18,32% | Auslandsanteil | 3.210,00 | = | 81,68% | SV AN-Anteil 18,12% von 3.930,00 = | 712,12 | = | 100% | SV AN-Anteil - Inlandsanteil | 130,46 | = |…

EStR 2000...ABC der Vereinbarungen:
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

…92/15/0055 | Lohnzahlungen eines öffentlich Bediensteten für Telefondienst | VwGH 27.6.1989, 88/14/0112 | Familienhafte Mitarbeit in bäuerlichen Kreisen | VwGH 30.6.1988, 87/16/0026 | Wartungsarbeiten am väterlichen PKW gegen jährlichen Einmalbetrag von S 3.000 (218…

LStR 2002 Rz 1068–106919.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…Sonderzahlung ist, weil sie unter dem Jahressechstel und unter dem Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro liegt, zur Gänze steuerfrei. | Laufender Bezug | 500,00 | Euro | | - Sozialversicherung | 75,35 | Euro | (zB Angestellter, D1, Satz…

LStR 2002 Rz 1227–122831.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 lit. b EStG 1988
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…Im Zeitraum 01.03. bis 30.06.2014 war der Arbeitnehmer in Österreich tätig. Im Juni wird eine Sonderzahlung (aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) in Höhe von 3.031,25 Euro ausbezahlt (der Arbeitnehmer tritt mit 30.06.2014 aus dem Unternehmen aus). Der Arbeitgeber hat…

LStR 2002 Rz 1123.3.36 Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…aktive Arbeitnehmer bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt. Entgelt von dritter Seite, wie zB eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, welche die Konzernmutter den Arbeitnehmern der Konzerntöchter gewährt, ist von der Steuerbefreiung nach …

LStR 2002 Rz 108319.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

… 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 Folgendes: Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes ist immer mit 6% zu versteuern (der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze [siehe Rz 1055a] sind nicht anzuwenden); die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge. Bei…

LStR 2002 Rz 45–483.3.5 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. (§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988). Hinsichtlich der Hochrechnung dieser Bezüge bei der Veranlagung siehe Rz 113 ff. Steuerfrei sind weiters die nach den Bundesgesetzen über die Gewährung von Karenzurlaub, Karenzurlaubshilfe und Überbrückungshilfe bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Aushilfen (§ 3 Abs. 1…

LStR 2002 Rz 1050–105119 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH 30.04.2003, 97/13/0148). Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also…

EStR 2000 Rz 1166–11765.4.6.2.5.3 Weitere Vergütungen
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

5.4.6.2.5.3 Weitere Vergütungen Rz 1166: In folgenden Fällen wurden beispielsweise Vergütungen an nahe Angehörigen von der Rechtsprechung nicht anerkannt: Rz 1167: Abfertigung Abfertigung, die an den Betriebsübernehmer im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübergabe geleistet wird (VwGH 1.12.1992, 89/14…

LStR 2002 Rz 649–6559.1.3 Einzelfälle
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…Prämien für besondere Leistungen usw. sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. 9.1.3.7 Betriebsratsfonds Rz 655: Zahlungen sowie der geldwerte Vorteil von Leistungen aus dem Betriebsratsfonds gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind im Wege der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen…

LStR 2002 Rz 1117–111819.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH 30.04.2003, 97/13/0148). Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also…

LStR 2002 Rz 110419.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988) Randzahl 1104: derzeit frei 19.8.3.1 Kündigungsentschädigungen Rz 1104a: In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung…

EStR 2000 Rz 1231–12325.4.11.4 Unübliche Abwicklung der Leistungsbeziehung
geltende FassungRichtlinien07.05.2018

…wären. Rz 1232: Eine Einstellung der Lohnzahlung aus bedeutsamen betrieblichen Gründen hat auf die Anerkennung des Dienstverhältnisses zwar idR keinen Einfluss (VwGH 11.2.1970, 0943/68). Ist dies jedoch nicht nur vorübergehend der Fall und erfolgt seitens des nahen Angehörigen keine Reaktion (zB vorzeitiger…

LStR 2002 Rz 117721.7 Zahlungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 69 Abs. 6 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

…e oder f EStG 1988 | 500 € | Steuer auf den laufenden Bezug (15% von 400 Euro) | 60 € | Steuer auf den sonstigen Bezug | 30 € Lohnzettel: | Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer | 90 € | Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß…

LStR 2002 Rz 123331.9 Lohnzettelausstellung bei Bezügen gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

31.9 Lohnzettelausstellung bei Bezügen gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988 Rz 1233b: Für Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG) unterliegen, ist bei der Ausstellung des Lohnzettels Folgendes zu beachten: 1…

LStR 2002 Rz 1105–110619.8.4 Nachzahlungen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

…entfällt. Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dann begünstigt zu besteuern (1/5 steuerfrei), wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Von einem willkürlichen Verhalten wird gesprochen, wenn es auf ein bewusstes Wollen oder Nichtwollen zurückzuführen ist. Willkür liegt nicht nur bei Missbrauch…