4. Rechte und Verpflichtungen (1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die…
4. Lizenzen (1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die GemeinschaftUnion bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der GemeinschaftUnion kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden. Diese dienen zur Marktbeobachtung sowie zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen. Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind im TARIC bzw. ZEUS mit der…
1. Grundsätzliches (1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die Union bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der Union kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden. Diese dienen a)zur Marktbeobachtung sowie b)zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Präferenzregelungen. (2) Die zu beachtenden Bestimmungen…
Anlage 8 Gemeinschaftslizenz [Grafik] [Grafik] [Grafik]
2. Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist (1) Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind im TARIC http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=de&redirectionDate=20101012 mit der Maßnahme "LPS" gekennzeichnet. (2) Eine Auflistung aller lizenzpflichtigen Erzeugnisse ist ersichtlich auf der Homepage des BMF…
3. Lizenzbefreiungen: (1) Eine Lizenz ist in folgenden Fällen nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen: a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr von Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Abschnitt 14.4. (Behältnisse und Verpackungen); b)Fälle, in denen gemäß Arbeitsrichtlinie ZK…
Anlage 3 Gemeinschaftslizenz [Grafik] [Grafik] [Grafik]
13. Gemeinschaftlicher Vordruck AGREX Vorderseite [Grafik] . Rückseite [Grafik]
8. Beantragung und Erteilung von Lizenzen 8.1. Zuständigkeit In Österreich werden die Lizenzen grundsätzlich elektronisch erteilt 1.vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), A-1012 Wien, Stubenring 1, für die Erzeugnisse, die in die Marktorganisationen für Wein und Alkohol einzuordnen…
11. Ausfuhr 11.1. Lizenzpflichtiger Tatbestand (1) Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX (X001), elektronisch oder auf Papier, ist - abgesehen von den Befreiungen nach Abschnitt 3. - erforderlich bei der Abfertigung lizenzpflichtiger Erzeugnisse aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union zur Ausfuhr nach Drittländern, auch über einen…
Artikel 136 Lizenzgebühren (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Lizenzgebühren beziehen sich auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der entscheidende…
Anlage 12 Lizenzgebühren Dritter - Allgemeiner Kommentar (verabschiedet auf der 32. Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11. - 15. April 2011 und formell angenommen auf der 117./118. Sitzung des WCO-Rats vom 23. - 25. Juni 2011; Übersetzung: Guido Sticker) 1.Mit diesem Dokument sollen Leitlinien für…
5. Toleranz (1) Die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr ist als erfüllt anzusehen, wenn die gesamte in der Lizenz angegebene Menge vom Zoll nach dem einschlägigen Verfahren abgefertigt worden ist. Zu diesem Zweck gilt für die in der Lizenz…
Anlage 2 Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen [Grafik] [Grafik] [Grafik]
12. Gemeinschaftlicher Vordruck AGRIM Vorderseite [Grafik] . Rückseite [Grafik]
2.2. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster siehe Anlage 3) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates jedem gewerblichen…
6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten Die Sicherheit kann teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5% der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz…
Die Arbeitsrichtlinie »MO-8501 (»Lizenzen) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen » dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben…
10. Einfuhr 10.1. Lizenzpflichtiger Tatbestand Die Vorlage einer Einfuhrlizenz AGRIM (L001), elektronisch oder auf Papier, ist - unter Berücksichtigung der Befreiungstatbestände, wie sie im Abschnitt 3. angeführt sind - erforderlich bei der Überführung lizenzpflichtiger Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union. 10.2. Vorlage der…
14. Anhänge 14.1. Anhang I - Lizenzpflicht Einfuhr [Grafik] . [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] 14.2. Anhang II - Lizenzpflicht Ausfuhr [Grafik] . [Grafik] 14.3. Anhang III - Grunderzeugnisse [Grafik] 14.4…