Anlage 5 Fahrtenheft [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Anlage 5 Fahrtenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik]
1.2.4. Abholfahrten Abholfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt und die Rückfahrt eine besetzte Fahrt ist.
Anlage 2 Genehmigung [Grafik] [Grafik]
…Bedingungen durchführt: bei der Beförderungstätigkeit muss es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handeln und die eingesetzten Fahrzeuge müssen im Eigentum der natürlichen oder juristischen Person stehen oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sein…
…sofern es als Kontrolldokument erforderlich ist, vollständig ausgefüllt mitzuführen. Im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr und im Kabotageverkehr, der von Unternehmern durchgeführt wird, die im EU/ EWR-Bereich ihre Niederlassung haben, sind für Verkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht…
1.2.4. Abholfahrten Abholfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt und die Rückfahrt eine besetzte Fahrt ist.
Anlage 4 Bescheinigung für den Werkverkehr [Grafik] [Grafik]
Anlage 3 Gemeinschaftslizenz [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Anlage 2 Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen [Grafik] [Grafik] [Grafik]
…Zollorganen zu vollziehenden Regelungen des Kraftfahrliniengesetzes dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen…
…EU/EWR-Bereich, Schweiz Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, deren Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder der…
…Absetzfahrten), Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) und Abschnitt 1.2.5. (restliche Gelegenheitsverkehrsdienste) befindlichen Definitionen dienen hier der Orientierung und sind relevant für Verkehre, die nicht den für den EU/EWR-Raum geltenden Bestimmungen unterliegen (siehe Arbeitsrichtlinie Personengelegenheitsverkehr im Nicht-EU/EWR-Bereich, GK-0410).
1.5. Kraftomnibusse Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.
Anlage 4 § 11-Genehmigung [Grafik] [Grafik]
…auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist (§ 15 Abs. 5 Z 4 GelverkG). (2) Gemäß § 15a GelverkG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 11 und § 12 GelverkG) ein Betrag bis zu…
1.2.3. Absetzfahrten Absetzfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt am Ausgangsort des Verkehrsdienstes Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
…Bereich (1) Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste zwischen folgenden Ländern (im Folgenden Mitgliedstaaten) bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaat auf…
1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. (2) Als Linienverkehr gilt…