12.8.18 Kindermädchen Siehe "Hausgehilfin", Rz 896b ff.
…Solarium usw.). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724. Handy Rz 1556: Siehe "Telefonkosten" (Rz 1657). Hausgehilfin Rz 1557: Siehe "Kinderbetreuung, Kindermädchen" (Rz 1572). Hypothekarverschreibung Rz 1558: Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind Betriebsausgaben (VwGH 7.7.1971, 0734/69). Zur Frage der…
…VwGH 13.12.1995, 93/13/0272, betr. Aufwendungen für ein Kindermädchen bei berufstätigen Eltern). Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein (vgl. VwGH 24.2…
…PKW und Kombi: 0,15 Euro; Motorfahrräder und Motorräder: 0,25 Euro). Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen Rz 1572: Siehe Rz 4729, Stichwort "Kinderbetreuung". Kirchenbeitrag Rz 1573: Siehe Rz 4730, Stichwort "Kirchenbeitrag". Kleidung Rz 1574: Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann…
…ein Kindermädchen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil lediglich eine "gewöhnliche" Belastung vorliegt, da diese Aufwendungen Ausfluss aus der im Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes sind (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272), weiterhin anzuwenden. Die Beschäftigung einer Hausgehilfin (Kindermädchen und…
…1983, 82/14/0297), Hundehaltungskosten (VwGH 24.4.1964, 0652/63), Kinderbetreuungskosten (VwGH 20.7.1999, 99/13/0018), Kindermädchen (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272), Lebensmittelkosten (VwGH 15.11.1995, 92/13/0164), Schulgeld für den Schulbesuch von Kindern (VwGH 28.5.1998…
…Tätigkeit noch ungewiss, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen vor (VwGH 16.12.1999, 97/15/0148). Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen Rz 4729: Die diesbezüglichen Aufwendungen zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (VwGH 2.8.1995, 94/13/0207; VwGH 13.12.1995, 93/13/0272; VwGH 20…
5.9.27 Studienreisen 5.9.27.1 Voraussetzungen Rz 389: Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen…