…Wesen einer Ermessensentscheidung liegt es, dass sie von Bedingungen abhängig gemacht werden kann; diese müssen jedoch zulässig, also mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar sein. Rz 272: Die Bedingung ist eine Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen…
…wenn der Abgabepflichtige eine Überweisung erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen lässt (UFS 7.11.2007, RV/0104-L/07). Ist die Abgabenentrichtung unmöglich (bei Zahlungsunfähigkeit) oder unzumutbar (weil etwa nur durch Vermögensverschleuderung bewirkbar), wird im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Säumnis unterstellt…
…kein Abgabenbescheid ist. 1.1.4.1. Aufhebungsbescheid Rz 8: § 210 Abs. 2 BAO regelt den Eintritt der Fälligkeit auf Grund der Aufhebung eines Bescheides, der eine Gutschrift zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe. In diesem Fall wird die Fälligkeit nicht durch einen…