…ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland sind steuerfrei. Die Regelung folgt der Systematik des OECD-Musterabkommens, wonach bei den so genannten Ortskräften ("sur-place - Personal") nicht der Kassenstaat, sondern der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Die Steuerbefreiung betrifft somit nur Ortskräfte von österreichischen Vertretungsbehörden…
…anzuwendendem DBA im Einzelfall Abweichungen möglich sind:auch eine Aufteilung der Einkünfte denkbar ist. Einkünfte aus nichtselbständigerIm Bereich der unselbständigen Arbeit öffentlich Bediensteter (DBA-rechtlich öffentlicher Dienst): Nachsind insbesondere die dem regelmäßig in den DBA dafür vorgesehenen Kassenstaatprinzip bleibt das Besteuerungsrecht Österreichs uneingeschränkt bestehen (Art…
15.1.2 Behörden - öffentliche Kassen Rz 919: Bei Behörden, die Arbeitgeber sind, hat gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 die bezugsauszahlende öffentliche Kasse die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen. Dies bedeutet aber keine Ausnahme vom allgemein gültigen Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber bleibt vielmehr die Behörde…