RIS AI
5 Treffer1511 msnur geltende Fassungen
EStR 2000 Rz 1267–12705.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

…1.5.3 Betriebliche Sach- und Schadensversicherung Rz 1270: Soweit derartige Versicherungen auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung bezogen sind, sind die Prämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Feuerversicherungen und sonstige Sachversicherungen für Betriebsgebäude und Maschinen, Einbruchsversicherungen, Transportversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen (zB Berufs- oder Betriebshaftpflicht).

LStR 2002 Rz 3935.9.31 Vermögensschadenversicherung
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.31 Vermögensschadenversicherung Rz 393a: Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge Fehlhandelns von Führungskräften (Vermögensschadenversicherungen) sind steuerlich wie folgt zu beurteilen: Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Vertrag ist das Unternehmen (Arbeitgeber): Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem…

EStR 2000 Rz 1234–12375.5 Einzelne Betriebsausgaben
geltende FassungRichtlinien31.03.2023

5.5 Einzelne Betriebsausgaben 5.5.1 Beiträge zu betrieblichen Versicherungen 5.5.1.1 Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen; Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 5.5.1.1.1 Pflichtversicherungsbeiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 im engeren Sinn…

KfzBStR 2021 Rz 1620–1622D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…nach § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge geregelt. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist daher ein Betrag, der zusätzlich zur Versicherungssteuer (11% vom Versicherungsentgelt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) eingehoben wird. Sie besteht in einem festen Betrag…

GebR 2025 Rz 692–69810.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 692: Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt…