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11 Treffer1516 msnur geltende Fassungen
UP-473011. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien02.10.2020

…und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Israel in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden…

UP-473012. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinien02.10.2020

…des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits…

UP-47302. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien02.10.2020

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse Israels sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere…

UP-47303. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinien02.10.2020

…Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern abgebaut. Spezielle Regelungen sind den Anhängen I bis VI (S. 23 bis 32) des Abkommens zu entnehmen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

UP-474011. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

…in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der…

UP-47308. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien08.08.2024

…aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen…

UP-47304. Warenkreis
geltende FassungRichtlinien02.10.2020

…gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 2 samt den zugehörigen Anlagen (ab S. 6) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der…

UP-47402. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien02.04.2020

…nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/Zollthemen/Für Unternehmenzoll/Ursprung und Präferenzenfuer-unternehmen/Panursprung-Europraeferenzen/weitere-Med Abkommeninformationen-ursprung-praeferenzen.html). Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.3…

UP-47309. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien02.10.2020

…Behandlungen unterzogen werden. Abweichend davon stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue WVB EUR.1 oder EUR-MED aus…

UP-4730Einleitung
geltende FassungRichtlinien08.08.2024

  Die Arbeitsrichtlinie UP-4730 (Arbeitsrichtlinie Israel) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht…

UP-400111. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln…