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483 Treffer1621 msnur geltende Fassungen
KStR 2013 Rz 759–767Forderungsverzicht
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…oder der er sich nicht entziehen kann. Dies wäre nur der Fall, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Förderung von Gewerbetreibenden oder von Tourismusbetrieben im Wege einer Darlehensvergabe existierte. Nur in diesem Fall würde die Körperschaft den Anteilsinhaber von verpflichtenden Aufwendungen entlasten. Eine allgemeine gesetzliche Regelung…

NeuFöR Rz 1–41. Förderung der Neugründung (§ 1 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

1. Förderung der Neugründung (§ 1 NeuFöG) 1.1. Befreite Abgaben Rz 1: Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 6 NeuFöG nicht erhoben: | § 1 Z 1 NeuFöG | Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar…

NeuFöR Rz 141–1466. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien19.12.2008

6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG) Rz 141: Zur Förderung der Übertragung von Betrieben werden nach § 5a Abs. 2 Z 1 und 2 NeuFöG nicht erhoben: | § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG | Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die…

EStR 2000 Rz 742–7434.6.1.7 Forderungsabschreibung
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

…ist aber zu beachten, dass der leistende Unternehmer in Höhe der auf den Forderungsausfall entfallenden Umsatzsteuer eine Berichtigung (Minderung) der Umsatzsteuerverbindlichkeit vorzunehmen hat (§ 16 Abs. 3 UStG 1994). Voraussetzung für eine solche Minderung der Umsatzsteuerverbindlichkeit ist jedoch, dass der Forderungsverlust nachweislich bereits eingetreten ist. Aus …

EStR 2000 Rz 2325–23426.7.2 Forderungen
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…Aktivierbarkeit ist somit, dass dem Grunde nach selbständig bewertbare Ansprüche zum Bilanzstichtag entstanden sind. Nicht maßgeblich ist, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. Ein Anspruch ist bei wirtschaftlicher Betrachtung (§ 21…

EStR 2000 Rz 4610–461913.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

13.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring Rz 4610: Bei einer Forderungsabtretung fließen Zahlungen, die der Schuldner des Zedenten unmittelbar an den Zessionar leistet, dem Zedenten im Zeitpunkt der Zahlung zu (VwGH 12.2.1965, 1767/64). Eine andere Betrachtung ist dann geboten, wenn die in…

LStR 2002 Rz 132740.2.2 Pauschale Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

40.2.2 Pauschale Förderung Rz 1327: Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach dem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% (bis 2011 5,5%) zuzüglich des jeweiligen Prozentsatzes für die Bausparprämie des betreffenden…

LStR 2002 Rz 129439.1.2 Art der Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

39.1.2 Art der Förderung Rz 1294: Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz…

LStR 2002 Rz 132640.2 Art und Höhe der Förderung
geltende FassungRichtlinien16.12.2016

40.2 Art und Höhe der Förderung 40.2.1 Geförderte Leistungen Rz 1326: Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse Beiträge zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 18f Versicherungsaufsichtsgesetz Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Der…

LStR 2002 Rz 137841.3 Art und Höhe der Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

41.3 Art und Höhe der Förderung 41.3.1 Pauschale Förderung Rz 1378: Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,52,75% (dies entspricht dem Arbeitnehmerabsetzbetrag von…

UStR 2000 Rz 242016.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
geltende FassungRichtlinien14.12.2016

…DieserFür die insolvenzrechtliche Qualifikation des sich daraus ergebenden Umsatzsteuer-RückforderungsanspruchRückforderungsanspruches des (Insolvenz)Schuldners gegenüber dem Finanzamt ist der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit maßgeblich. Wurde die Forderung des (Insolvenz)Schuldners erst nach der Insolvenzeröffnung uneinbringlich, ist dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar…

NeuFöREinleitung
geltende FassungRichtlinien23.04.2019

…216/2005 [ÜbermittlungsVO]) und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze und Verordnungen, sowie die hierzu ergangenen Judikate und Erlässe. Hierzu zählen: Das Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) wurde mit Art. XV des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl…

NeuFöR Rz 34–391.1.5. Gesellschaftsteuer (§ 1 Z 5 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

…zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6" genannt ist, ist nicht jede Neugründung einer Gesellschaft von der Gesellschaftsteuer befreit, sondern muss die Neugründung der Gesellschaft die Neugründung eines Betriebes iSd § 2 NeuFöG bezwecken. Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung…

NeuFöR Rz 87–933. Zeitpunkt der Neugründung (§ 3 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

…tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend (VwGH 26.06.2003, 2003/16/0073). Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss zum Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes bezweckt werden (UFS 04.06.2004, RV/1720-W/02). …

NeuFöR Rz 5–191.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien23.04.2019

1.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG) Rz 5: Die Befreiung von Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben ist nur insoweit gegeben, als es sich um steuerpflichtige Vorgänge handelt, die unmittelbar und konkret dem Gründungsvorgang zuzurechnen sind. Ab 18.07.2017 gilt: Schriften…

NeuFöR Rz 21–261.1.2. Grunderwerbsteuer (§ 1 Z 2 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

1.1.2. Grunderwerbsteuer (§ 1 Z 2 NeuFöG) Rz 21: Die grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung ist die einzige, die hinsichtlich Neugründung einerseits und Betriebsübertragung (siehe Rz 155 ff) andererseits nicht wortgleich formuliert ist. Rz 22: Eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG steht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unabhängig…

NeuFöR Rz 27–281.1.3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch (§ 1 Z 3 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien19.12.2008

1.1.3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch (§ 1 Z 3 NeuFöG) Rz 27: Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Firmenbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und…

NeuFöR Rz 29–331.1.4. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch (§ 1 Z 4 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

1.1.4. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch (§ 1 Z 4 NeuFöG) Rz 29: Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Grundbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und…

NeuFöR Rz 401.1.6. Börsenumsatzsteuer (§ 1 Z 6 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien19.12.2008

1.1.6. Börsenumsatzsteuer (§ 1 Z 6 NeuFöG) Rz 40: Die Börsenumsatzsteuer war im 3. Teil des Kapitalverkehrsteuergesetzes geregelt und wurde mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, mit 1. Oktober 2000 außer Kraft gesetzt (§ 38 Abs. 3a KVG), wodurch die Bestimmung § 1 Z 6…

NeuFöR Rz 41–461.1.7. Lohnabhängige Abgaben (§ 1 Z 7 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien23.04.2019

1.1.7. Lohnabhängige Abgaben (§ 1 Z 7 NeuFöG) Rz 41: Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 NeuFöG stehen nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen im § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG für Betriebsübertragungen nicht angeführt sind…