12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892: Zur Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung siehe Rz 358 ff.
…ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind. Beispiele für abzugsfähige Fort- und…
…allgemeiner Schi-, Schwimm- oder Tauchkurs ist auch für Sport- und Turnlehrerunabhängig vom ausgeübten Beruf ebenso nicht abzugsfähig. Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang wie Kurse zur ErlangungSteigerung der Zusatzbezeichnung "Sportmediziner" ist nicht (nahezuSelbstkompetenz (zB Stress- und Belastungsbewältigung, Zeitmanagement) ausschließlich beruflich veranlasstoder ein Lehrgang, wenn der Lehrgang…
5.6.2 Berufliche Veranlassung Rz 281: Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG 1988 - nicht nur dann vorliegen, wenn die Reise über Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Beruflich veranlasst können beispielsweise auch Reisen im Zusammenhang mit einer aus…
…über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können neben Umschulungskosten auch Fortbildungskosten für diese Tätigkeit in Form vorweggenommener Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Beispiele: Ein Maturant einer allgemein bildenden höheren Schule wird per 1. Dezember 2005 für die Wertpapierabteilung einer Bank aufgenommen…
…in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitszeit besucht wird. Es entspricht nämlich nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand nach der Arbeit nach Hause fährt und anschließend wieder an den Arbeitsort zum Besuch eines Fortbildungskurses zurückkehrt (vgl. VwGH 14.06.1989, 88/13/0156)…
5.9.14.3 Umschulungsmaßnahmen - Abzielen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes Rz 360: Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes (einer anderen Haupttätigkeit) abzielen muss, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die…
5.6a Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) Rz 318a: Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche…
5.5.55.5.6 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Rz 13501376: § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit §§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Die Ausführungen in den LStRLStR 2002 Rz 358 2002, Rz 358…
…10358: § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Aus- bzw. Fortbildungskosten (Rz 358) (2003) Der Antragsteller ist bis Februar 2001 bei einer Firma tätig, danach arbeitslos und ab 2.3.2001 bei einer anderen Firma als Leiter für Finanz-, Rechnungswesen und Controlling beschäftigt. Im Jänner…
…26.04.1989, 88/14/0091). Als Fremdsprache gilt jede von der Muttersprache verschiedene Sprache. Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin…
…die Lehr- und Anlernausbildung (die an Lehrlinge und Anzulernende gezahlten Arbeitslöhne), wohl aber Beiträge des Lehrherrn zu den Kosten der Unterbringung seines Lehrlings in einem Berufsschulinternat. Rz 698: Übernimmt der Arbeitgeber aus dem Titel der Aus- und Fortbildung auch die Verpflegungskosten (zB bei Schulungen, Seminaren)…