A.3.3. Feuerwehrfahrzeuge Rz 123: Von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 3 Abs. 3 Z 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) bzw. § 3 Z 3 TS 7 NoVAG 1991 idF BGBl…
…Feuerwehr, Rettungsdienst oder Krankenwagen Rz 1635: Näheres zur Befreiung von Feuerwehrfahrzeugen siehe Rz 123 bis 129. Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes und Krankenwagen siehe Rz 109 bis 122. D.2.4. Probe- und Überstellungsfahrtkennzeichen Rz 1636: Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer…
…V, W | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind | Nein * eigene Befreiungsbestimmungen für Omnibusse (siehe Rz 559, 1410 und 1637) und Feuerwehrfahrzeuge (siehe Rz 123 bis 129).
…Kraftfahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse). B.3.8.1.7. Feuerwehrfahrzeuge Rz 687: Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die vorwiegend (daher zu mehr als 80%) als Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Feuerwehrfahrzeuge siehe Rz 123 bis 129.