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10 Treffer1647 msnur geltende Fassungen
RAE Rz 900–9299. Säumniszuschläge (§ 217 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…gesamte noch nicht entrichtete Abgabe ein neues (späteres) Fälligkeitsdatum festgelegt, so tritt keine Säumnis ein, wenn der Abgabepflichtige die gesamte Schuldigkeit bis zu diesem neuen Fälligkeitstermin entrichtet (VwGH 28.11.1984, 83/13/0066). Rz 913: Bei der Entscheidung darüber, ob ein Säumniszuschlag verwirkt wurde…

EStR 2000 Rz 7563–756828.5.3 Fälligkeit der Vorauszahlungen
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

…Einkünfte unterjährig bezogen werden, als Jahresbetrag festzusetzen. Beispiel: Die Vorauszahlung wird erstmals (Geschäftseröffnung am 1. Juni) am 20. Juni mit 12.000 S festgesetzt. Die Fälligkeitstermine 15. Februar und 15. Mai sind mit einem Teilbetrag von Null S anzusetzen. Am 15. August sind drei Viertel…

RAE Rz 1927–193722.13. Beschränkung des Rückzahlungsbetrages (§ 239 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

… 239 Abs. 2 BAO soll vermieden werden, dass sich Zahlungen des Abgabepflichtigen mit Rückzahlungen kreuzen bzw. dass Rückzahlungen beim Abgabepflichtigen knapp vor neuen Fälligkeitsterminen einlangen. Rz 1928: Die Frist des § 239 Abs. 2 BAO berechnet sich vom Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages. Die Abgabenschuldigkeiten müssen…

VS-10007. Amtliche Aufsicht
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

…die anzumeldenden Mengen an vstW in einer schriftlichen Steueranmeldung anzumelden. Die Verbrauchsteuer ist selbst zu berechnen und bis zu einem Fälligkeitstermin fristgerecht zu entrichten (Abschnitt 6.1.). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Verbrauchsteuer zu entrichten…

EStR 2000 Rz 2505–25196.13 Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

… 6 Z 6 lit. d und lit. e EStG 1988 geregelten Fälligkeitstermine ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Es sind weder Stundungs- noch Anspruchszinsen für die in Raten zu zahlenden Beträge zu entrichten. Rz 2518h: Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Betriebe oder Betriebsstätten vor Eintritt der Fälligkeit sämtlicher…

UmgrStR 2002 Rz 28–531.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…2015 auf sieben Jahre verteilt entrichtet werden. Diese auf § 6 Z 6 EStG 1988 idF vor JStG 2018 basierenden Ratenzahlungen laufen unverändert weiter (Fälligkeitstermin der weiteren Raten jeweils zum 30. September der Folgejahre). Für das Umlaufvermögen kann eine auf zwei Jahre (§ 6 Z 6 lit…

KStR 2013 Rz 1596–160230.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

… 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG gestellt, spricht der Körperschaftsteuerbescheid über die in Raten zu entrichtende Abgabenschuld auf die im Gruppeneinkommen enthaltenen Entstrickungsbeträge und über deren Fälligkeitstermine gemäß § 6 Z 6 lit. d und e EStG 1988 gesondert ab (siehe…

RAE Rz 1–231. Fälligkeit und Zahlungsfristen (§ 210 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

1. Fälligkeit und Zahlungsfristen (§ 210 BAO) 1.1. Allgemeines (§ 210 Abs. 1 BAO) Rz 1: Fälligkeit ist die für einen bestimmten Abgabepflichtigen (Selbstschuldner oder Haftenden) kraft Gesetzes oder durch Bescheid (insbesondere Abgaben- oder Haftungsbescheid) eingetretene Verpflichtung, eine Abgabe (Abgabenschuldigkeit) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Fälligkeitstag…

RAE Rz 24–501.2. Keine Änderung der Fälligkeit
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

1.2. Keine Änderung der Fälligkeit Rz 24: Abgesehen von dem in Rz 22 erster Satz angeführten Ausnahmefall kann der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fälligkeitstag auch in weiteren Verfahren einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht mehr geändert werden und ist somit unverschiebbar. Eine Änderung des Fälligkeitstages tritt…

UZKAbschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 108 Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist (1) Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Artikels 45 Absatz 2…