…Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.Die Ware muss vom jeweiligen Abkommen der einzelnen Vertragspartner erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der alternativ geltenden Ursprungsregeln sein; 3.die Ware muss aus einem Staat, für welchen das Übereinkommen…
…3.4.10. Postverkehr Zumentfällt Postverkehr siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626. 3.4.11. Verbringung in diplomatische Vertretungen Die Verbringung von Waren aus dem übrigen österreichischen Bundesgebiet in diplomatische Vertretungen von Drittländern im österreichischen Bundesgebiet stellt keine Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr dar. 3.4.12. Verbringung Ausfuhrzollstelle…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Übersee-Assoziationsbeschluss erfasst sein (Abschnitt 4.); 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines ÜLG sein…
…| AH-2608 | Drittländer | Textilwaren | AH-4110 | Drittländer | Textilwaren, wPVV | AH-4120 | Drittländer | Stahlwaren | AH-4200 | Drittländer | Chemiewaffen | AH-3310 | Drittländer | Rohdiamanten | AH-4311 | Drittländer | Folterwaren | AH…
3.5. Prüfung der unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation Im Allgemeinen muss das in der Anmeldung angegebene Herkunftsland mit dem aus dem Präferenznachweis ersichtlichen Ausfuhrland übereinstimmen. Bei diesbezüglichen Differenzen, auch mit den Begleitpapieren und sonstigen Unterlagen, oder bei sonst bestehenden Zweifeln, ist durch Einsichtnahme in die…
…werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom multilateralen EWR-Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein…
…sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen der einzelnen Vertragspartner erfasst sein; 2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der geltenden Ursprungsregeln sein; 3.die Ware muss aus einem Staat, für welchen das Übereinkommen Anwendung findet direkt in die EU befördert worden sein…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt Forstliches Vermehrungsgut unterliegt den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 bei der Einfuhr erst im Zeitpunkt, in dem es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird. 2.2. Einfuhrbewilligung (1) Gemäß § 24 Abs. 1 des…
…in einem Drittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein; dies gilt z.B. für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer und Türkei. b)hat die Ware Ursprung in einem Drittland mit…
Kapitel 2 Formalitäten beim Ausgang von Waren Artikel 267 Zollamtliche Überwachung und Formalitäten beim Ausgang (1) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die Zollbehörden können gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus…
…3.1. Ausfuhrabfertigung (1) GemäßAusfuhrverbote und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist für die Ausfuhrabfertigung der im Abschnitt 1.1. angeführten Waren das Original und eine Kopie des "Begleitpapiers für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" erforderlich (Muster siehe Anlage 3). Dieser…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Staaten…
Artikel 234 Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren (1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle anlässlich der Einfuhr in die EU nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.); 2.die Ware muss…
…den Zollbehörden in Einklang mit den Buchstaben a und b ausgefüllt und bescheinigt worden ist. a)Sind bei der Ausfuhr der Waren keine Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden…
…angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.) 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der CARIFORUM-Staaten…
…angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;…
…Auskunftsblatt INF 3 ist bei Dreieckverkehren zwingend als Rückwarennachweis erforderlich, sofern die Rückwaren einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die Rückwaren eine Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im Voraus festgesetzt werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die für Nicht-Anhang I…
7.3. Einfuhr und Verbringung aus Steuergebieten Wird im Rahmen der Implementierung von AIS ergänzt werden.