1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
0.3. Verfahrensablauf 0.3.1. Zuständiger Mitgliedstaat Grundsätzlich bleibt es dem Zollbeteiligten überlassen, in welchem Mitgliedstaat er die Überlassung Art. 5 Z 16 UZK einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vornimmt. Für Abgabenbefreiungen, die von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger…
7.2. Waren zugunsten Behinderter (C21, C22, C23, C24, C25) (s. auch DVO 2011/1224) 7.2.1. Waren- und Personenkreis 7.2.1.1. Anhang-3-Waren für Blinde (C21) Abgabenfrei sind die in Anhang 3 angeführten Waren für die Förderung blinder Personen (Art…
Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist…
Artikel 218 Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 AbsatzAbsätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Zollkodex und , Artikel 139 Zollkodex, Artikel 158 Absatz…
0. Rechtsgrundlagen Gliederung im UZK Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November…
103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3776: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Lieferung im Auftrag des Abnehmers im…
Artikel 200 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: a)die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197, b)die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1, c)die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199…
Artikel 150 Wahl eines Zollverfahrens Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
1.11. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Nach Art. 304 UZK-IA sind die Waren jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet…
Artikel 143 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
3. Maßnahmen 3.1. Begriffsbestimmungen (1) "Ausfuhr", "Einfuhr", "Durchfuhr" Die Rechtsnormen des Außenwirtschaftsrechts definieren die Begriffe "Ausfuhr", "Einfuhr" sowie "Durchfuhr" für die jeweiligen Maßnahmen mit spezifischen Bedeutungsinhalten und weichen von den Definitionen des ZKUZK bzw. der ZK-DVOUZK-DA ab. In den Spezial-Arbeitsrichtlinien werden…
Artikel 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen (1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten: a)wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren…
3. Verfahren 3.1. Verdachtsfälle (1) Ergibt sich bei der zollamtlichen Abfertigung (Prüfung der Begleitpapiere, Beschau) der Verdacht, dass Waren dem Verbot unterliegen könnten, so muss die Anmeldung zwar angenommen werden, über den Abfertigungsantrag ist aber vorläufig nicht abzusprechen. Bis zur Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde…
2.18. Verschlussanerkenntnisse [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik]
4.6. Erledigung durch Versand | UZK | DA | IA | TDA | 149, 215 | - | - | - Liegt der Bestimmungsort der Lagerwaren nicht in einem Drittland oder an einer Ausgangsstelle, ist die Erledigung mittels Wiederausfuhranmeldung nicht zulässig, stattdessen ist das externe Versandverfahren zu…
Artikel 23 Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag (1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. (2) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung…
Artikel 176 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171, b)die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen…
Artikel 209 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung des Nachweises gemäß Artikel 208 Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
2.6.3. Übertragung von Rechten und Pflichten | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 218 | - | Art. 266 | - Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der pV können ganz oder teilweise auf eine andere Person…