…Art von inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 65; ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und die die Geschäftsleitung im Inland haben. Zum Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht siehe KStR 2001 Rz 2 ff. 1.3.2 Beschränkte Steuerpflicht Rz…
…den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln: Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) Rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (siehe Rz 452) Gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie infolge begünstigungsschädlicher Geschäfte unbeschränkt steuerpflichtig sind Sparkassen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nach Unternehmensrecht…
…Für andere beschränkt Steuerpflichtige, etwa gemeinnützige Vereine, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. An das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt knüpfen auch andere Bestimmungen an (zB § 13, § 15, § 38b Abs. 3 und § 38e Abs. 4 und § 43 Abs. 1 UmgrStG). 3.2.2. Gemeinnützige Bauvereinigungen…
…darf das Vermögen stiftungserklärungsgemäß nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO; siehe VereinsR 2001 Rz 13 ff) verwendet werden. 4.3.2 Arten der Arbeitnehmerförderungsstiftung Rz 164: Die steuerfreie Arbeitnehmerförderungsstiftung (siehe Rz 167 bis Rz 171). Rz 165: Die steuerpflichtige Arbeitnehmerförderungsstiftung (siehe…
…vergleichbar sind. Ist auch deren Geschäftsleitung im Ausland, sind sie gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit ihren Einkünften gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Zur beschränkten Steuerpflicht ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff, zur Vergleichbarkeit siehe Rz 20.
…kann der Steuerpflichtige nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen der Antragsveranlagung beantragen. Im Zuge der Antragsveranlagung erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. deren Erstattung oder aber die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz bei Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen. Erfolgen Zuwendungen als…
…Steuerbefreiung für Stipendien an Langzeitarbeitslose (Rz 46a) (2001) Eine Arbeitsstiftung vermittelt im Zuge einer gemeinsamen Initiative mit dem Arbeitsmarktservice Wien (AMS) Arbeitslose an Unternehmer. Stiftungsträger ist eine gemeinnützige GmbH. Stiftung und Beschäftigerunternehmer können nicht als Arbeitgeber angesehen werden. Die Arbeitslosen erhalten vom AMS ein "Schulungsarbeitslosenentgelt"…
…e EStG 1988) Diplomatische Akademie (§ 4a Abs. 4 lit. f EStG 1988) Gemeinnützige Stiftungen (§ 4b EStG 1988) Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c EStG 1988) Anti-Korruptions-Akademie (IACA) Diplomatische Akademie Landesfeuerwehrverbände und freiwillige Feuerwehren Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §…
…BAO) von der Befreiung erfasst sein. Liegen bei Steuerpflichtigen sowohl die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 94 Z 5 EStG 1988 als auch für eine Befreiung nach § 94 Z 6 EStG 1988 vor (zB unentbehrliche Hilfsbetriebe bei gemeinnützigen Vereinen), ist eine generelle KESt-Freistellung des…
…6.13 Befreiung für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 98 EStG 1988 bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 (§ 94 Z 13 EStG 1988) Rz 7777: Personen, die gemäß § 98 EStG 1988 bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Personen…
…Der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 unterliegen weiters Zuwendungen einer nicht gemeinnützigen Privatstiftung. Voraussetzung für die beschränkte Steuerpflicht ist wiederum, dass die Zuwendung einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt. Zuwendungen von ausländischen Stiftungen sind daher grundsätzlich nicht von der beschränkten Steuerpflicht…
…3 KStG 1988 fallenden Körperschaften. Betroffen sind: Aktiengesellschaften Gesellschaften mbH Rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen, soweit sie infolge begünstigungsschädlicher Geschäfte unbeschränkt steuerpflichtig sind Sparkassen Betriebe gewerblicher Art, die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und deren maßgebliche Umsätze mehr als…
…grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten Rechts in Betracht, insbesondere Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, aber auch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen und Anstalten, ferner Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (körperschaftsteuerrechtlich) bzw. gegebenenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst…
…vor, wenn der begünstigte Zweck durch den Rechtsträger selbst verwirklicht wird. Die Körperschaft darf sich - von völlig untergeordneten Nebenzwecken abgesehen - nicht darauf beschränken, nur die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Betätigung anderer Körperschaften zu schaffen (Ausnahme: Dachverbände/Holdings uä., siehe RzRz 121 ff 121 und 122)…
…Juxausspielungen und Tombolaspiele iSd § 4 Abs. 5 GSpG zu anderen als Erwerbszwecken (zB bei einem steuerpflichtigen Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereines) sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durch Gastwirte (§ 4 Abs. 6 GSpG). Rz 856: Nicht steuerfrei sind insbesondere folgende Umsätze: Umsätze aus…
…2 KStG 1988 sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Einkunftsarten haben. Die Einkünfte können steuerpflichtig (siehe Rz 35 bis Rz 38 bzw. Rz 45 bis Rz 47) oder steuerbefreit (siehe Rz 39 bis Rz 44) sein. Rz 34: Im Hinblick auf die Geltung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften…
3.4 Übersicht über die steuerbaren Einkünfte Rz 128: | Einkunftsarten | 25% KSt | 12,5% KSt | 0% KSt | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ja | nein | in- und ausländische*) Beteiligungserträge | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | ja |…
…Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts und als solche beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 Rz 34 ff). Stiftungen öffentlichen Rechts sind zB Stiftungen nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk…
…Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen. Als Stifter können der Staat, Privatpersonen und Unternehmeneine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auftreten. Nicht unter das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 fallen Stiftungen…
…dessen Amtsbereich der zur Meldung Verpflichtete seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung hat. Da Zuwendungen von Privatstiftungen bzw. von mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen grundsätzlich auf Grund von Satzungen, Urkunden, Stiftungsbriefen, usw. erfolgen, stellen sie weder Schenkungen noch freigebige Zuwendungen im…