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EStR 2000 Rz 1412–14145.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
geltende FassungRichtlinien26.06.2006

5.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände 5.5.11.1 Allgemeines Rz 1412: Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind: Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, die - im Gegensatz zu den Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 lit…

EStR 2000 Rz 1415–14195.5.11.3 Freiwillige Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien25.08.2015

5.5.11.3 Freiwillige Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 5.5.11.3.1 Notwendige Merkmale des Verbandes Rz 1415: Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Interessensvertretungen iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 sind Zusammenschlüsse von Personen, die dieselbe berufliche…

LStR 2002 Rz 1186–119324 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…einer Nachbelastung von Lohnsteuer kommt. Der Arbeitgeber ist aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet. Rz 1191: Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit…

LStR 2002 Rz 1029–103816.3 Weitere Abzüge (§ 62 Z 3 bis 10 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…Z 3 bis 10 EStG 1988) Rz 1029: Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs und ohne Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale vom Arbeitslohn abzuziehen…

EStR 2000 Rz 14205.5.11.4 Einzelfälle
geltende FassungRichtlinien11.12.2009

…World Wildlife Found, Kriegsblinde, Absolventenverband der Diplomingenieure für Landwirtschaft): Sie sind auch bei einem Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft keine Beiträge an Berufsverbände; sie fallen auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038). Vereinigungen zur beruflichen Fortbildung: Die entsprechenden Beiträge…

KStR 2013 Rz 287–2902.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…KStG 1988 nur soweit, als durch privatwirtschaftliche Betätigungen Betriebe gewerblicher Art entstehen. Die nicht als Körperschaften öffentlichen Rechtes konstituierten, freiwilligen Berufsverbände sind aber weder von § 2 KStG 1988 umfasst, noch können sie auf Grund ihrer Betätigung im Bereich der beruflichen bzw. wirtschaftlichen Interessensvertretung unter das…

LStR 2002 Rz 2395.2 Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

…einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und keine Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (siehe auch Rz 337a). Sie stehen daher nicht zusätzlich zum…

LStR 2002 Rz 3375.9.6 Beiträge an politische Parteien
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

…95/13/0245). Diese Beiträge sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und keine Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (siehe auch Rz 239). Sie stehen daher nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag…

EStR 2000 Rz 4300–430611.5.4 Die einzelnen Pauschalien
geltende FassungRichtlinien06.05.2021

…in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind (Rz 4307). Rz 4302: Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Grundpauschale abgedeckt: Bürobedarf Telefon, Internet Buchhaltungsaufwand Beiträge zu Berufsverbänden Werbung Literatur Bewirtung und Betreuung Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl…

EStR 2000 Rz 1489–1505Ballveranstaltung, Ballbesuch
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…Rz 1577). Berufskrankheit Rz 1495: Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581). Berufsrisikoversicherung Rz 1496: Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270. Berufsverbände Rz 1497: Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff. Beschädigung privater Wirtschaftsgüter Rz 1498: Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677). Besserungskapital…

LStR 2002 Rz 1039–104217 FREIBETRAGSBESCHEID (§ 63 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…denen der Pensionistenabsetzbetrag zusteht, werden keine Werbungskosten in den Freibetragsbescheid aufgenommen. Das Pendlerpauschale, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder rückgezahlte Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 werden folglich im Freibetragsbescheid nicht berücksichtigt. Sonderausgaben, außer Kirchenbeiträge und Verlustabzug. Außergewöhnliche…

EStR 200011.8 entfällt
geltende FassungRichtlinien05.06.2013

…ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies: Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Wohnbauförderungsbeiträge, Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten…

EStR 2000 Rz 5289–529316.2.12 Vervielfältigungstheorie
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

16.2.12 Vervielfältigungstheorie Rz 5289: Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (eingeschränkte Vervielfältigungstheorie). Rz 5290: Ein Fahrschulbesitzer…

EStR 2000 Rz 5216–522616.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw.
geltende FassungRichtlinien13.03.2024

16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216: In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Dentisten genannt. Rz 5217: Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch folgende Tätigkeiten der…