5.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände 5.5.11.1 Allgemeines Rz 1412: Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind: Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, die - im Gegensatz zu den Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 lit…
5.5.11.3 Freiwillige Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 5.5.11.3.1 Notwendige Merkmale des Verbandes Rz 1415: Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Interessensvertretungen iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 sind Zusammenschlüsse von Personen, die dieselbe berufliche…
…einer Nachbelastung von Lohnsteuer kommt. Der Arbeitgeber ist aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet. Rz 1191: Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit…
…Z 3 bis 10 EStG 1988) Rz 1029: Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs und ohne Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale vom Arbeitslohn abzuziehen…
…World Wildlife Found, Kriegsblinde, Absolventenverband der Diplomingenieure für Landwirtschaft): Sie sind auch bei einem Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft keine Beiträge an Berufsverbände; sie fallen auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038). Vereinigungen zur beruflichen Fortbildung: Die entsprechenden Beiträge…
…KStG 1988 nur soweit, als durch privatwirtschaftliche Betätigungen Betriebe gewerblicher Art entstehen. Die nicht als Körperschaften öffentlichen Rechtes konstituierten, freiwilligen Berufsverbände sind aber weder von § 2 KStG 1988 umfasst, noch können sie auf Grund ihrer Betätigung im Bereich der beruflichen bzw. wirtschaftlichen Interessensvertretung unter das…
…einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und keine Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (siehe auch Rz 337a). Sie stehen daher nicht zusätzlich zum…
…95/13/0245). Diese Beiträge sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und keine Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (siehe auch Rz 239). Sie stehen daher nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag…
…in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind (Rz 4307). Rz 4302: Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Grundpauschale abgedeckt: Bürobedarf Telefon, Internet Buchhaltungsaufwand Beiträge zu Berufsverbänden Werbung Literatur Bewirtung und Betreuung Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl…
…Rz 1577). Berufskrankheit Rz 1495: Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581). Berufsrisikoversicherung Rz 1496: Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270. Berufsverbände Rz 1497: Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff. Beschädigung privater Wirtschaftsgüter Rz 1498: Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677). Besserungskapital…
…denen der Pensionistenabsetzbetrag zusteht, werden keine Werbungskosten in den Freibetragsbescheid aufgenommen. Das Pendlerpauschale, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder rückgezahlte Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 werden folglich im Freibetragsbescheid nicht berücksichtigt. Sonderausgaben, außer Kirchenbeiträge und Verlustabzug. Außergewöhnliche…
…ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies: Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Wohnbauförderungsbeiträge, Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten…
16.2.12 Vervielfältigungstheorie Rz 5289: Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (eingeschränkte Vervielfältigungstheorie). Rz 5290: Ein Fahrschulbesitzer…
16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216: In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Dentisten genannt. Rz 5217: Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch folgende Tätigkeiten der…