Artikel 27 Praktische oder berufliche Befähigungen (Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person…
Anlage 2 Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Anlage 4 Bescheinigung für den Werkverkehr [Grafik] [Grafik]
Anlage 2 Genehmigung [Grafik] [Grafik]
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Die Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich (GK-0400) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 dar, der im Interesse einer einheitlichen…
Anlage 3 Gemeinschaftslizenz [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Anlage 3 Konzessionsurkunde [Grafik] [Grafik]
Die Arbeitsrichtlinie UP-4300 (Arbeitsrichtlinie EWR [IS, NO, LI]) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…
Anlage 4 § 11-Genehmigung [Grafik] [Grafik]
0. Hinweis Sofern im Abschnitt "Rechtsgrundlagen", im Unterabschnitt "Ursprungsprotokoll", auf das Regionale Übereinkommen verwiesen wird, sind für die Auslegung der Ursprungsregeln die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-4000 (Regionales Übereinkommen), bzw. UP-4002 (Revised Rules) heranzuziehen.
Anlage 5 Genehmigung auf Grund des Interbus-Übereinkommens [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Anlage 4 Bescheid gemäß § 57 AVG [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Die Arbeitsrichtlinie UP-4500 (Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von demvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet…
Anlage 9 Schweizer Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr [Grafik]