…6 OECD-MA darstellen. Dies führt zu einem uneingeschränkten Besteuerungsrecht für den Belegenheitsstaat. Österreich als Ansässigkeitsstaat des Fonds müsste - abhängig vom jeweiligen Methodenartikel - diese Einkünfte entweder befreien oder die darauf angefallene Steuer anrechnen. Einkünfte aus der Bewirtschaftung inländischer Immobilien fallen mangels Grenzüberschreitung nicht unter Artikel…
…OECD-MA anwendbar, wenn die Anteile mehr als 50% ihres Wertes aus den zugrundeliegenden Immobilieninvestitionen beziehen. Daher erhält der Belegenheitsstaat der Grundstücke ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen. Ist jedoch ein Fonds im Besitz von Großinvestoren bspw. als Personengesellschaft oder Trust organisiert, so ist Art…
…Betriebes ist. Maßgeblich ist die Belegenheit der bewirtschafteten Grundstücke im Inland. Der Ort der Geschäftsleitung ist unmaßgeblich. Rz 7912: Auf Abkommensebene gelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und werden dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen (Art. 6 OECD-Musterabkommen bzw. Art…
…Steuerpflichtigen vorgenommen und belegt werden. Rz 582: Sieht das DBA mit dem Belegenheitsstaat die Befreiungsmethode vor, sind die Bewirtschaftungsgewinne der ausländischen Immobilien von der Bemessungsgrundlage gemäß § 40 ImmoInvFG ausgenommen, da sie unter Art. 6 OECD-MA fallen und daher nur im Belegenheitsstaat steuerpflichtig sind (vgl…
…Einschränkungen des Besteuerungsrechts durch DBA oder Maßnahmen gemäß § 48 BAO Rechnung getragen. Rz 395: Hält der Fonds Immobilien im Ausland, ist das jeweilige DBA mit dem Belegenheitsstaat zu berücksichtigen. Im Fall der Anwendbarkeit der Befreiungsmethode ist der Jahresgewinn gemäß § 14 ImmoInvFG um die Gewinne bzw…
…mehr als 50% ihres Wertes aus Immobilienvermögen beziehen, können die Substanzgewinne gemäß der Art. 13 Abs. 4 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung im Belegenheitsstaat der Immobilien besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers hat die Gewinne zu befreien oder die Steuer anzurechnen. Ist jedoch Art. 13 Abs…
…eine Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung enthalten, weisen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens dem Belegenheitsstaat (Österreich) zu. Rz 67: Außerbetriebliche Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind nur mehr relevant, wenn…
… 99a EStG 1988 erfüllen, sind von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen. Rz 7981: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (zB Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken) werden dem Art. 6 OECD-Musterabkommen folgend im Belegenheitsstaat besteuert, und zwar auch dann, wenn es sich um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen…
…Ist das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen dem Art. 13 OECD-Musterabkommen nachgebildet, erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat. Einkünfte aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen wirdwerden hingegen dem Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers zur Besteuerung zugeteilt, ausgenommen es handelt sich um Vermögen…
…lit. a bis d an ausländischen Zielunternehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Ansässigkeitsstaat bzw. im Belegenheitsstaat des Zielunternehmens nachweislich ein Marktversagen vorliegt; darüber hinaus ist eine Einbeziehung ausländischer Zielunternehmen vor unionsrechtlichem Hintergrund nicht erforderlich. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 ist …
…Dabei ist maßgeblich, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Vermögens und des Firmenwerts nach der Umwandlung zukommt (zB Ansässigkeitsstaat des Rechtsnachfolgers oder Belegenheitsstaat der Betriebsstätte, der das Vermögen nach der Umwandlung zuzuordnen ist). Wird dagegen durch die Umwandlung das Besteuerungsrecht hinsichtlich der…