…andere Aufteilung der Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen. Rechtslage ab der Veranlagung 2016 Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 idF des StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, sind bei Vermietungen ab dem 1.1.2016 von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes…
…vom Gebäude anzusetzen. Rz 2611: Bei Grundstücken ist die Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits ua. im Hinblick auf § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 und auf die Abschreibung bedeutsam, weil nur das Gebäude einer Abnutzung unterliegt…
…bebauten Grundstücks eine getrennte Einkünfteermittlung erforderlich machen. Für zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenen Grund und Boden ist die pauschale Einkünfteermittlung anwendbar, für das zum 31.3.2012 steuerverfangene Gebäude ist hingegen die Regeleinkünfteermittlung anzuwenden. Als Anschaffungskosten des entnommenen Gebäude(teile)s ist dabei der…
…ist (siehe Rz 5170 f). Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 können derartige Entschädigungszahlungen auf Antrag gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden (siehe wiederum Rz 5171). Rz 588: Bei der Veräußerung eines bebauten Grundstückes im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs…
…Jahr 2026 veräußert C das Grundstück um einen Veräußerungspreis von 600.000 €, wobei 100.000 € auf Grund und Boden und 500.000 € auf das Gebäude entfallen. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt: - Grund und Boden: Veräußerungserlös (100.000) - Anschaffungskosten (30.000) =…
…29.3.2006, 2004/14/0063). Stellt der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, ist bei einer Veräußerung eines Grundstückes samt Bodenschatz nicht nur für Grund und Boden, sondern auch für den Bodenschatz ein Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Erfolgt keine angemessene Aufteilung im Kaufvertrag, ist diese glaubhaft…
…aufzuteilen. Müssen die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks in einen Grund-und-Boden-Anteil und einen Gebäudeanteil aufgesplittet werden, bestehen für Veräußerungen vor dem 1.1.2016 keine Bedenken, den Anteil von Grund und Boden mit 20% anzusetzen (siehe Rz 6447). Erscheint diese Aufteilung im konkreten…
…Darstellung der Bewertungsgrundsätze bei Tausch (Rz 2590 bis 2593). (Verdeckte) Einlage in Körperschaften: Beurteilung des Verzichtes auf eine nur teilweise werthaltige Forderung des Gesellschafters gegenüber der Kapitalgesellschaft (Rz 2599). Bewertung von (bebauten) Liegenschaften im Anlagevermögen: Anwendung der Verhältnismethode bei Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft…
…die Stellewenn die Entnahme aufgrund des Vorliegens einer Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 EStG 1988 der tatsächlichen Anschaffungskostenmit dem Teilwert (§ 6 Z 4 EStG 1988bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert) erfolgt. Wird ein bebautes Grundstück bis 30.6.2023 entnommen…
…dass das Grundstück in dem Wissen erworben wird, dass die Schutz- oder Pufferzone nicht bebaut werden darf. Eine Aufteilung des Veräußerungserlöses ist allerdings dann geboten, wenn die Schutz- oder Pufferzone ausdrücklich im Flächenwidmungsplan als Grün- oder Freiland gewidmet ist. Umwidmungen innerhalb einer Widmungskategorie (zB von…
…lit. d zweiter Satz EStG 1988 bei bebauten Grundstücken 40% des Veräußerungserlöses für den Grund und Boden angesetzt werden. Ein anderes Aufteilungsverhältnis ist nach der Sachwertmethode nachzuweisen. Beispiel: A veräußert ein Grundstück mit einem von ihm hergestellten Gebäude (900 m²) um 600.000 Euro. Von…
…Reserven im Falle der späteren Veräußerung des Ersatzwirtschaftsgutes ist nicht zulässig. Rz 3873: Wird auf ein bebautes Grundstück übertragen, so kann eine Aufteilung analog den entsprechenden Anschaffungskosten vorgenommen werden. Entscheidend ist die Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes, auf das die stille Reserve übertragen werden soll (bebautes Grundstück)…
…bebauten Grundstücken ist der Veräußerungserlös aufzuteilen (zur Aufteilung des Veräußerungserlöses siehe Rz 2612 ff). Ein Inflationsabschlag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der besondere Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn anwendbar ist (ungeachtet dessen, ob von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch gemacht wird). Fällt das konkrete Grundstück unter eine…
…der fünfzehnjährigen Spekulationsfrist gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012 vor dem 31.3.1997) abgeschlossen, liegt Altvermögen vor. Rz 771: Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zu aktivieren (siehe Rz 2164 ff, wobei bebaute…
…neu bebaute) Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 EStG 1988; die Abbruchkosten und die Anschaffungskosten…
…3 Z 2 EStG 1988 insoweit einen Veräußerungsgewinn iHv 50 zu versteuern ("Fremdquote"). Da im Ausmaß von 50% Teilbetrieb 1 dem A bereits zuzurechnen war, kommt es insoweit zur Buchwertfortführung iHv 50 ("Eigenquote"). Die Anschaffungskosten der erhaltenen 50-prozentigen Beteiligung des von B abgetretenen Anteils…
…Falle der Buchwertfortführung (siehe dazu auch Rz 2531) laufen die Behaltefristen des Rechtsvorgängers weiter (unabhängig davon, ob die unentgeltliche Betriebsübertragung im Rahmen einer Einzel- oder einer Gesamtrechtsnachfolge erfolgt; VwGH 18.2.2021, Ra 2019/15/0052). 9.3.5.1.1 Berechnung bei bebauten Grundstücken…
…ein bebautes Grundstück, das im Zuge des Zusammenschlusses zur Gänze in das Sonderbetriebsvermögen des A überführt werden soll. Durch die Überführung in das Sonderbetriebsvermögen des A verliert B seine bisherige 50-prozentige Substanzbeteiligung am Grundstück. Im Gegenzug erhält B eine höhere Beteiligung an der Mitunternehmerschaft…
…III UmgrStG ein. Eine zum TB2 gehörende Maschine soll im TB1 verbleiben. Für die Anschaffungskosten der Maschine (Anschaffung durch die A-GmbH am 1.3.X1) wurde ein Investitionsfreibetrag nach Maßgabe von § 11 EStG 1988 geltend gemacht. Obwohl die Behaltefrist für die Maschine erst am…
…Betriebsvermögens nach der betrieblichen Nutzung insgesamt (30%) und nicht nach dem davon dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Teil (50% von 30% = 15%) zu beurteilen. Zu den Grundsätzen für die Zuordnung von Grund und Boden zum Betriebsvermögen siehe Rz 563. Rz 575: Wird in einem zunächst im…