…dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Georgien abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, Türkei (siehe Abschnitt 5.3.1.) und Georgiens; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw…
11. Rechtsgrundlagen Beschluss 96/142/EG, Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EU-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion, ABl. Nr. L 35 vom 13.02.1996 S. 1 Beschluss 1999/535/EG, Beschluss Nr. 1/1999 des Ausschusses…
…Alle nicht von der vorgenannten Liste und damit auch vom Anhang II des EWG-Vertrages bzw. dem Beschluss 1/98 des Assoziationsrates erfassten Agrarerzeugnisse, für welche jedoch im Warenverkehr mit der Türkei ebenso Präferenzzölle angewandt werden, sind von der Zollunion (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) erfasst.
…ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in der Türkei in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die…
2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Türkei sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/Zollthemen/Für Unternehmenzoll/Ursprung und Präferenzenfuer…
…Dezember 2006 abgeschlossen wurde, den Beschluss Nr. 3/2006 zur Änderung des Protokolls 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (Dok. CE-TR 108/05) angenommen. Eine Verlautbarung im Amtsblatt der EU erfolgte…
…07.09.1996 S. 3 Unterrichtung über das Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, ABl…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses…
…ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in der Türkei in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die…
2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Türkei sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/Zollthemen/Für Unternehmenzoll/Ursprung und Präferenzenfuer…
4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Das Abkommen umfasst nur den Warenverkehr mit in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nachstehend angeführten Waren (siehe Anhang 1). Der angesprochene Anhang ist derzeit nur in englischer Sprachfassung vorhanden. Sobald eine deutschsprachige Fassung vorliegt…
…des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Präferenzmaßnahme" bzw. "Zollunion "den Beschluss 1/95 des Assoziationsrates über die Schaffung der Zollunion EU-Türkei und darauf Bezug…
…II des EWG-Vertrages für die Einfuhr von bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei fest (Rechtsgrundlage siehe Abschnitt 12.). Das Protokoll 2 des Beschlusses 1/98 legt die Zollkonzessionen der Türkei aus dem Warenkreis des Anhangs II des EWG-Vertrages für die Einfuhr von…
9. Einbeziehung der Zollunionswaren in die Präferenzabkommen der EU und Türkei Die Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten auch für Waren, die in einen Teil der Zollunion mit einem Nachweis der Ursprungseigenschaft der Türkei oder der Gemeinschaft eingeführt werden, der in einem Staat…
…Textil- und Bekleidungserzeugnisse - einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr als Drittlandswaren im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung. Danach gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung…
…die im Zollgebiet der EU gelten, sowie der Zollkodex der Türkei und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten. Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfüllt, wenn die für den freien Warenverkehr…
Türkei | Verkehrsart | GenehmigungspflichtGenehmigungs- pflicht | Genehmigung ausgestellt vonGenehmi- gung ausgestellt von | Mitzuführende Dokumente | Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt 1.2.2.) | nein | | Interbus-Fahrtenheft (Anlage 3) | Absetzfahrten (Abschnitt 1.2.3.) | nein | |…
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Die Arbeitsrichtlinie Türkei Embargo (AH-2062) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen…
10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Der Begriff "Gemeinschaft" umfasst nicht Ceuta und Melilla. Erzeugnisse mit Ursprung Türkei erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur…