7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA 7.1.10.1 Beginn der AfA Rz 3126: § 7 EStG 1988 geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes mit dem Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme zusammenfällt. Erfolgt die Inbetriebnahme zu einem…
…Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 203 Abs. 2 UGB). 6.4.1.2 Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungszeitraum 6.4.1.2.1 Anschaffungszeitpunkt Rz 2166: Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu beherrschen und…
…Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entfallen, stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten dar. Soweit sie auf den Anschaffungszeitraum entfallen, erhöhen sie den Kaufpreis und sind sie zu aktivieren. 6.4.1.5.2 Anschaffungsnebenkosten Rz 2186: Dazu zählen zB: Abgaben auf Grund des Abschlusses des Rechtsgeschäftes beispielsweise: Grunderwerbsteuer, NoVA…
21.2.5 Ermittlung des Grundanteiles Rz 6447: Wird die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vom gemeinen Wert oder von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen, ist der auf Grund und Boden entfallende Teil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen (VwGH 13.12…
7.1.9 Nutzungsdauer 7.1.9.1 Allgemeines Rz 3113: Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Die technische Nutzungsdauer wird durch…
7.5.3 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3191: Ist der entgeltlich erworbene Firmenwert (Praxiswert) länger als sechs Monate eines Wirtschaftsjahres im Anlagevermögen, so ist gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte. 7.5.4…
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) 7.1 Allgemeine Grundsätze 7.1.1 Anwendungsbereich der allgemeinen Grundsätze Rz 3101: Die Vorschriften über die AfA gelten, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes vorgesehen ist, für alle Einkunftsarten (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Die…
4.8.2 Anschaffungskosten im betrieblichen Bereich Rz 790: Nach § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind bei Kapitalanlagen und Derivaten, die einem der beiden besonderen Steuersätze (25% bzw. 27,5%) unterliegen, die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Für im Betriebsvermögen gehaltene Kapitalanlagen und Derivate…
20.1.2 Verhältnis zu anderen Einkunftsarten Rz 6104: Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor, wenn sie weder zu den betrieblichen Einkünften noch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Zu beachten ist, dass auch bei Erfassung unter diesen Einkunftsarten die Besteuerung zu den besonderen Steuersätzen…
15.7.2.4.6.4 Objektverknüpfung Rz 1135: Die enge Verzahnung von Beteiligungserwerb und dadurch mittelbar erworbenem Betrieb hat weiters zur Folge, dass im Falle des Vorliegens mehrerer (Teil-)Betriebe im Anschaffungszeitpunkt das spätere Ausscheiden eines dieser (Teil-)Betriebe (zB Veräußerung, Einbringung) ab dem…
4.5. Absehbarer Zeitraum 4.5.1. Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO Rz 86: Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um die…
29.5.1.1.3 Pauschaler Ansatz der Anschaffungskosten 29.5.1.1.3.1 Allgemeines Rz 7725: Die Bemessungsgrundlage für den KESt-Abzug bei Realisierungsvorgängen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 wird in § 27a…
…dem Abzugsverpflichteten bekannt gegeben werden: 1.das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist und der gleitende Durchschnittspreis anzuwenden ist, der Anschaffungszeitraum; 2.die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung, wobei diese unter Anwendung des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln sind (siehe Rz…
Anhang I (zu Abschnitt 7.1.9.2, Rz 3115b) Nutzungsdauern Energiewirtschaft STROM - Übertragung und Verteilung Freileitungen | Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer in Jahren | Übertragungsnetz 380 kV-220 kV-110 kV | 50 | Verteilernetz Hochspannung 110 kV-220 kV-380 kV | 33 |…
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs 5.1.2.1 Abflussgrundsatz Rz 233: Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, (siehe § 19 EStG 1988). Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die…
21.4.6 Herstellungsaufwand Rz 6476: Herstellungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen: Aufstockung eines Gebäudes, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaligem Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen usw., Umstellung der Wärmeversorgung von Öl, Gas oder einem festen Brennstoff auf Fernwärme (VwGH 2.10.2014, 2011/15…
9.1.2.2 Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter Rz 3723: Für folgende Wirtschaftsgüter kann gemäß § 10 Abs. 4 EStG 1988 kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden: Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" sind…
4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung 4.4.3.1 Zufluss-Abfluss-Prinzip Rz 663: Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine…
15.7.2.4 Voraussetzungen bzw. Ausschluss der Firmenwertabschreibung Rz 1117: Die Firmenwertab(zu)schreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Anschaffung (Rz 1118 f) vor dem 1. März 2014 (Rz 1110) einer Beteiligung (Rz 1120) Fremdbezogene Beteiligungsanschaffung (Rz 1124 ff…
14.3.5.6 Antiquitäten Rz 4797: Als Antiquitäten gelten stets Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche (zB Möbelstücke aus der Zeit des Jugendstils) zukommt. 14.3.5.6.1…