12. Amtshilfe (§ 7 NeuFöG) Rz 202: Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen iSd § 4 NeuFöG angebracht worden sind, herzustellen und 7 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist…
Artikel 153 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex) Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die…
Artikel 175 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden (Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Müssen zum Zweck der Erstattung oder des Erlasses bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren von…
Artikel 212 Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und…
Artikel 292 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe (Artikel 48 des Zollkodex) (1) Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen…
…1 Z 1 bis 4 KStG 1988) sowie "EU-Körperschaften" (§ 10 Abs. 1 Z 5 KStG 1988) und ausländischen Körperschaften, mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht (§ 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988), soweit nicht die Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen anzuwenden ist. inländischen Körperschaften (…
…Regierungsübereinkommender mehrseitigen Vereinbarung (§ 1 GMSG) Rz 1: Mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen sowohl im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie (§ 1 Abs…
…zu erhalten und so für alle Seiten arbeitsaufwendige Beschwerden und Verständigungsverfahren zu vermeiden. Rz 531: Im Verhältnis zu Deutschland kann als zusätzliche Rechtsgrundlage Art. 4 Abs. 2 Amtshilfevertrag (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr…
14. Übermittlung und Weiterleitung der Informationen (§§ 112 bis 113 GMSG) 14.1. Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden (§ 112 GMSG) Rz 95: § 112 GMSG regelt den Umfang und den Zeitrahmen für den automatischen Austausch über Finanzkonten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/107/EU…
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, sowie die Muster für ermächtigten Ausführern erteilte Bewilligungsnummern und…
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Behörden der Vertragsparteien teilen einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre zuständigen Behörden bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für…
…Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Vertragspartei teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung der Ursprungsnachweise zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und Singapur einander über die zuständigen Behörden Amtshilfe…
…9.1. Gegenseitige Amtshilfe Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel sowie die Anschriften der zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die für…
…Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der WVB EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der WVB EUR.1 und der Erklärungen…
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und der SAP Länder übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVBen EUR.1 verwenden, und teilen einander…
Artikel 65 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.
Artikel 107 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der…
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und der Ukraine übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die…
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und Georgiens übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften…