3 Kohleabgabe 3.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 3.1.1 Steuerbare Vorgänge 3.1.1.1 Lieferung von Kohle Rz 120: Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG jede Lieferung von Kohle, ausgenommen die Kohle wird an einen Kohlehändler geliefert. Rz 121…
3a.6. Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639b: § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht wird, wird an…
2.5.4. Übertragung von Rechten und Pflichten | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 218 | - | Art. 266 | - Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der aV können ganz oder teilweise auf eine andere Person…
3.8.2. Reihengeschäfte (bis 31.12.2019) Rz 450: Zur Regelung für Reihengeschäfte ab 1.1.2020 siehe Rz 474g ff. Für Umsätze, die bis 31.12.2019 ausgeführt wurden, gilt Folgendes: Bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und…
1.4. Warenorte 1.4.1. Grundsätzliches 1.4.1.1. Definition "Zugelassener Warenort" (§ 4 Abs. 2 Z 18 ZollR-DG) "Jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt…
Anhang 10AG "Anschriften der im Abschnitt 3.3.2. Z 26 genannten für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden der Länder (TC24)" Belgien FOD Financiën Administratie der douane en accijnzen Dienst Invordering en Geschillen North Galaxy - Toren A Koning Albert II-Laan 33 - bus 37 B - 1030…
Artikel 137 Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex) (1) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union…
3.8. Beförderungs- und Versendungslieferung 3.8.1. Allgemeines Rz 446: Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Rz 447: Unter Beförderung ist ein Gütertransport…
Artikel 221 Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle (Artikel 159 des Zollkodex) (1) Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz…
Abschnitt 10 Tabelle mit den Datenanforderungen - Gestellungsmitteilung, vorübergehende Verwahrung | D.E. Nr. | Alt D.E. Nr. | Datenelement / Bezeichnung des Datenelements/der KlasseDatenklasse | Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse | Bezeichnung des Datenunterelements | G2 | G3 | G4 | G5 | 11…
3.2. Ausgangszollstelle Im Fall der ordnungsgemäßen Ausfuhr erteilt die Ausgangszollstelle die Austrittsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T5, welches an die AMA oder an eine Interventionsstelle eines anderen Mitgliedstaates (Feld B) adressiert ist. Dieses Kontrollexemplar T5 ist von der Ausgangszollstelle zwecks Freigabe der Sicherheit an die…
Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist…
Artikel 135 Beförderung zum zugelassenen Ort (1) Wer Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen…
1.11. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Nach Art. 304 UZK-IA sind die Waren jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet…
3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem DrittlandsgebietDrittland Rz 466: § 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter…
1.9.5. Prüfungen bei der Abgangszollstelle Gesamtbürgschaft Die Abgangszollstelle kann die Angaben in der Versandanmeldung über den Sicherheitsbetrag stichprobenweise prüfen. Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln Diese besondere Form der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ermöglicht einem Bürgen die Ausstellung von Sicherheitstiteln, die von verschiedenen Verfahrensinhabern als Sicherheit bei…
Artikel 205 Ort der Beantragung (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten…
3a.4. Besorgungsleistung Rz 638g: Ein Besorgen liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt. Bei der Dienstleistungskommission wird fingiert…
103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3776: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Lieferung im Auftrag des Abnehmers im…
3.7. Verschaffung der Verfügungsmacht 3.7.1. Allgemeines Rz 421: Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (und nicht dort, wo die Verfügungsmacht verschafft wird). Bei körperlicher Übergabe ist das der Ort, an dem der…