…Rückerstattung der gesamten Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2015 und zu einer SV-Rückerstattung von 20% der SV-Beiträge (max. € 55). Ist es korrekt, dass aufgrund der periodengerechten Besteuerung Österreich nur die vor Verlagerung der Ansässigkeit zugeflossenen Pensionseinkünfte im Veranlagungswege besteuern darf…
…Berechnung der Zumutbarkeit von Tilgungszahlungen (Rz 1437 EStR 2000) für einen älteren betrieblichen Kredit zu berücksichtigen? Der Steuerpflichtige hat alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der nach Betriebsaufgabe bzw -veräußerung verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten zu setzen; bei Unterbleiben derartiger Maßnahmen sind die Zinsen nicht mehr Aufwendungen iSd …
…22/2012, wurde § 4 Abs. 3 EStG 1988 um folgende Sätze erweitert: Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in…
…17 EStG 1988 vor? Betreibt der Geschäftsführer eine Liebhabereitätigkeit? Die Anwendung der Basispauschalierung ist vom Anfallen tatsächlicher Betriebsausgaben unabhängig; die Möglichkeit des Vorliegens von als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben reicht für die Inanspruchnahme aus. Ob ein Missbrauch (§ 22 BAO) vorliegt, ist eine auf Ebene…
…2. Sachverhalt In Familien-KG`s soll die Versteuerung des negativen Kommanditkontos in einfacher Art und Weise hintangehalten werden: Der Komplementär (meist Vater) entnimmt den entsprechenden Betrag von seinem Verrechnungskonto und überweist diesen an den (die) Kommanditisten (meist Kinder) zur Abdeckung der aufgelaufenen Verlustbeträge. In…
Aufgrund der Neuverlautbarung der Gebührenrichtlinien ergibt sich folgende Entsprechungstabelle: | Rz vormals (GebR 2019) | Rz neu (GebR 2025) | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 bis 7 | 6…
…Erreichen eines Gesamtüberschusses) für sich gesehen nicht steuerschädlich. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass zwar grundsätzlich alle Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen, nicht jedoch der Verzicht auf Begründung von Wohnungseigentum. Dieser gilt nämlich für Rechtsnachfolger im Ablebensfall nicht. Mit anderen Worten…