…Nicht erfasst sind einmalig anfallende Kosten (z.B. Kaufpreis für ein Betriebsgebäude). Wareneinkäufe und Vorleistungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter den durch die COVID-19-Krise vorgegebenen Marktbedingungen für die Geschäftstätigkeit erforderlich sind oder auf einer schon vor der Krise abgeschlossenen Abnahmeverpflichtung…
…Nicht erfasst sind einmalig anfallende Kosten (z.B. Kaufpreis für ein Betriebsgebäude). Wareneinkäufe und Vorleistungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter den durch die COVID-19-Krise vorgegebenen Marktbedingungen für die Geschäftstätigkeit erforderlich sind oder auf einer schon vor der Krise abgeschlossenen Abnahmeverpflichtung…
…Nicht erfasst sind einmalig anfallende Kosten (z.B. Kaufpreis für ein Betriebsgebäude). Wareneinkäufe und Vorleistungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter den durch die COVID-19-Krise vorgegebenen Marktbedingungen für die Geschäftstätigkeit erforderlich sind oder auf einer schon vor der Krise abgeschlossenen Abnahmeverpflichtung…
…um die erzielbaren, aber tatsächlich nicht erzielten Betriebseinnahmen aus der Nutzungsüberlassung zu erhöhen (vgl. Rz 844 KStR 2001). Auf Seiten der Gesellschafter wäre der Vorteil der unentgeltlichen Überlassung als Betriebseinnahme zu erfassen, der bei normaler Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch den Ansatz einer entsprechenden Betriebsausgabenpost, der …
…die Vorschrift nur betriebliche Einkünfte erfasst. Betriebliche Einkünfte können durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten dahingehend, dass der Anwendungsbereich des § 36 EStG 1988 bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein anderer wäre, ist nicht von der Zielsetzung der…