…Kapitalgesellschaften halten, hinsichtlich der Gewinnausschüttung auf der Basis der Gegenseitigkeit von der liechtensteinischen Coupons-/Ertragsbesteuerung frei zu stellen. Im Hinblick auf die solcherart bekundete Gegenseitigkeit bestehen keine Bedenken, liechtensteinischen Unternehmen auf der Grundlage des Betriebstättendiskriminierungsverbotes des Artikels 24 Absatz 3 DBA Liechtenstein die Beteiligungsertragsbefreiung des §…
…einzelne Gesellschafter der Personengesellschaft in Drittstaaten ansässig sein sollten. (16) Unterhält die ausländische Personengesellschaft in Österreich eine Betriebstätte und gehen die Zahlungen dieser inländischen Betriebstätte zu, besteht keine Entlastungsberechtigung auf Grund des DBA, soferne nicht das Betriebstättendiskriminierungsverbot zur Anwendung kommt (siehe oben Abs. 10). 2…
…NBU, Pensionskasse, Krankenversicherung) finden keine separate Berücksichtigung. | Tarif | | A0 | A2 | B0 | B2 | Monatsbrutto | | ledig | ledig 2 Kinder | verh. 0 Kinder | verh. 2 Kinder | SFR 4.500 | € 2.880…
…dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vorliegen eines Verlustes einen angemessenen Geschäftsführerbezug erhält, bei Vorliegen eines Gewinnes aber keinen oder einen niedrigeren Geschäftsführerbezug und dafür eine (lineare oder alineare) Ausschüttung, stellt diese Ausschüttung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bis zur Höhe des angemessenen Geschäftsführerbezuges ebenfalls eine…
…90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ("Mutter-Tochter-Richtlinie") erfüllt. Da die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kommt die Anwendung von § 94a EStG 1988 auf Gewinnausschüttungen einer österreichischen Tochtergesellschaft an…
…wird in der Regel davon auszugehen sein, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen stattgefunden hat. Erst bei länger als fünf Jahre andauernden (im Wesentlichen durchgehenden) Auslandsaufenthalten spricht die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland (EStR 2000 Rz 7597). Ein…
…wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer Beteiligung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht frei verfügen kann oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt…
…Punkt aufzunehmen. Auch eine Information des Grenzgängerverbandes erscheint wichtig. 2. Entsendung eines im Inland ansässigen Dienstnehmers ins Ausland und (zeitweiser) Verlust des Besteuerungsrechts auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens 2.1. Sachverhalt Ein Arbeitgeber entsendet seinen Mitarbeiter ins Ausland (keine begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z…
…Behandlung von internationaler Arbeitskräfteüberlassung (Pkt. 2.3. des Protokolls) Deutsche Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, die Arbeitnehmer an Beschäftiger in Österreich verleihen und die über keine Betriebsstätte in Österreich verfügen, sind berechtigt, eine DBA-konforme Entlastung von der 20%-igen Abzugsteuer zu beantragen, wenn sie für die nach Österreich…
…und Satellitenschüsseln als Betriebstätten Werden von einem Telekommunikationsunternehmen grenzüberschreitend bloß technische Einrichtungen (Satellitenschüsseln bzw. Dachantennen) vollständig vermietet, werden hierdurch für das vermietende Unternehmen keine Betriebstätten begründet. Werden hingegen von dem Telekommunikationsunternehmen primär Telekommunikationsleistungen (Datentransport via Satellit) erbracht, sind in den der Leistungserbringung dienenden technischen Einrichtungen…
Mit Deutschland wurden im Rahmen von Konsultationsgesprächen Fragen zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens behandelt. Diese Konsultationsvereinbarung ersetzt die Verständigungs- / Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23. Juni 1999 (1), vom 3. März 2000 (2) und vom 21./27. März 2006 (3…
…sporadisch. Folglich gibt es keinen wirtschaftlichen Grund, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von RCo von seinem Wohnsitz in Staat S auszuüben. Mangels anderer Tatsachen und Umstände ist die Wohnung keine feste Geschäftseinrichtung von RCo und damit keine Betriebsstätte von RCo in Staat S. 4…