…Nummer und die Registrierung in der Datenbank SEED. An den sonstigen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Ausstellung eines elektronischen Verwaltungsdokumentes (e-VD) bei der Beförderung unter Steueraussetzung in andere EU-Mitgliedstaaten ändert sich für "Kleine Weinerzeuger" nichts. 2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr Verbringungen…
…können und sollen für Beförderungen von Schaumwein innerhalb des Steuergebiets (zwischen zwei Steuerlagern oder in die unmittelbare Ausfuhr) Vereinfachungen vorgesehen werden. Sie sollen abweichend von § 11a SchwStG 1995 ohne elektronisches Verwaltungsdokument und ohne Freistellungsbescheinigung erfolgen dürfen. 3.3. Übergangsregelungen Durch die Übergangsregelungen in § 48j Abs…
1. Grundsätzliche Regelungen: 1. Grundsätzliche Regelungen: Die Elektronische Steuer-Erlass-Dokumentation (ESED) wird zunächst nur einige der insgesamt vorgesehenen Dokumenttypen (BMF-Erlässe und FLD-Verfügungen mit "Erlasskopfraster") in aktuellen Versionen enthalten. Sie ist aber in ein weit reichendes Konzept für unterschiedlichste Dokumenttypen, einen integrierten "Novellierungsmechanismus…
…jede im Inland übliche Schriftart geeignet, sofern die Schriftzeichen anderen Personen bekannt und für Dritte verständlich sind. Dazu zählt auch die Unterfertigung in Blockschrift oder Druckschrift. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO) und…
…erstellten Auswertungen anzufertigen, aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen." Unter dauerhaften Wiedergaben sind nach ständiger Auslegung Ausdrucke auf Papier zu verstehen. Mit Datenträgern im Sinne der neuen Bestimmungen und der gegenständlichen Erlassausführungen sind elektronische Datenträger je nach dem Stand der Technik gemeint, wie beispielsweise Disketten…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009