…der Grenzgängerregelung dann nicht aus, wenn nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann, dass hierdurch Zweifel an der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat auftreten. 2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft: 4. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, beispielsweise weil die schädlichen…
…nur teilweise auf dem Staatsgebiet des anderen Staates aufhält, sind in die Frist zur Gänze einzurechnen (von Bedeutung zB bei arbeitstäglicher Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat oder im Fall des Ankunfts- und Abreisetages). Außer Betracht bleiben lediglich Aufenthaltszeiten, die anlässlich einer Durchreise durch das Gebiet des…
…diesem Zusammenhang divergierende Auffassungen der Staaten geben, so kann die Frage der abkommensrechtlichen Zuordnung der Kurzarbeitsunterstützung im Wege eines Verständigungsverfahrens geklärt werden. Beispiel 2: Ein in Tschechien ansässiger Arbeitnehmer, der für gewöhnlich arbeitstäglich zu seinem österreichischen Arbeitgeber pendelt, unterliegt grundsätzlich aufgrund von Art. 15 Abs…
…Wohnsitz in Österreich innerhalb der Zone von 30 Kilometern hat seinen Arbeitsort in Deutschland ebenfalls innerhalb dieser Zone. Er kehrt an 20 Arbeitstagen nicht arbeitstäglich an den Wohnsitz zurück. Im Jahr 2007 ist er für seinen deutschen Arbeitgeber noch zusätzlich 30 Tage in Italien tätig.…
…Fällen die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung ausschließt. Ist nachweisbar, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann, dass hiedurch Zweifel an der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat auftreten, bleiben die Wirkungen der Grenzgängerregelung erhalten. (Abschnitt A Pkt. 11 des Ergebnisprotokolls vom 3…