…des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen mobiler Pflege und Betreuung 1.1. Bezughabende Norm § 15 EStG 1988 bzw. § 16 EStG 1988, LStR 2002 Rz 265 1.2. Sachverhalt Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Organisation, welche mobile Pflegeleistungen anbietet, haben für die Ausübung der Tätigkeit arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge…
…sich um ein emissionsfreies Kraftfahrzeug handelt? Ja, die Anschaffungskosten sind anzugeben. 9.Sind nur Anschaffungskosten von Kfz anzugeben, die dem Arbeitnehmer zum 31.12. zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen? Ja, wenn das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beendet wird oder das arbeitgebereigene Kfz zurückgegeben wird…
…Sachbezüge laut Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 wie zB Dienstwohnung, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz; weiters Mitarbeiterrabatte, Incentive-Reisen udgl.), Geldwerte Vorteile müssen ihre Wurzeln im Dienstverhältnis haben oder zumindest mit dem Dienstverhältnis in einem engen räumlichen, zeitlichen und arbeitsspezifischen Zusammenhang stehen, weshalb auch ein…
Gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaft (ZK; VO 2913/92) gibt es das Zollverfahren der Vorübergehenden Verwendung. Im Rahmen dieses Zollverfahrens dürfen drittländische Waren vorübergehend zur Nutzung in der EU, ohne Eingangsabgaben entrichten zu müssen, eingebracht werden. Die näheren Bestimmungen dazu sind in der Zollkodex-Durchführungsverordnung…
…416/2001 idF BGBl II Nr. 243/2015) ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab 1.1.2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Zu Frage 2 - Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug für die angeschafften Fahrzeuge Fall a) Der Vorsteuerabzug steht…
Die Fahrerkarte, die gemäß § 102a KFG von einem LKW-/Autobus-Lenker besorgt werden muss, ist unabdingbar für die Inbetriebnahme eines LKW/Autobusses des Arbeitgebers. Es liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers, dass der Lenker eine Fahrerkarte beibringt, da er sonst seine Tätigkeit für…
Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 32,806 Cent/kWh. Bundesministerium für Finanzen, 24. Oktober 2025