…5573). Auch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung in Variante 1 ändert nichts daran, dass hier eine Betriebveräußerung und keine Betriebsaufgabe vorliegt, denn zu einer Zerschlagung des lebenden Betriebes kommt es nicht. Vielmehr wird mit der Übertragung (Gebäude samt Inventar) der lebende Betrieb im Gesamten an die…
…Gewinnes (Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, zB Schlüsselübergabe). § 37 EStG 1988, EStR 2000 Rz 5300 Hälftesteuersatz für Abfertigungszahlung der Rechtsanwaltskammer Sachverhalt Anlässlich der Zurücklegung der Anwaltsberechtigung kann eine Abfertigungszahlung in einem Betrag von der Rechtsanwaltskammer begehrt werden. Gemäß § 11 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für…
…dann als Nichtunternehmer behandelt werden, wenn die GesmbH - bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung - hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird ein Übergangszeitraum zugestanden und der vorgesehene Termin des Inkrafttretens der Einschränkung um 2 Jahre verschoben. Die Einschränkung tritt somit erst…
…bei einer sonstigen Leistung nicht die Zurücklegung von Distanzen, sondern ein anderer Zweck im Vordergrund, liegt keine Personenbeförderung vor (vgl. Pernegger in Melhardt/Tumpel , UStG 2 , § 10 Rz 411). Gleiches gilt für Leistungen, die (zumindest überwiegend) der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder Abenteuer vermittelnden Betätigung…
…die Tochtergesellschaft Arbeitnehmer in leitender Funktion entsendet oder kann eine Aktivleistung auch vorliegen, wenn eine Schwestergesellschaft einen Arbeitnehmer zu einer anderen Schwestergesellschaft als GF entsendet? 1.2. Lösung Der Erlass vom 12. Juni 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 , BMF-AV Nr. 102/2014…
…Zu § 224 BAO siehe RAE, Rz 1200 ff; VereinsR 2001, Rz 838 ff. Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme und als solche daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (zB VwGH 17.12.2003, 99/13/0036). Zu § 238 BAO siehe zB…