…Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. | Altersgruppe | | 0 - 5 Jahre | 360 Euro | 6 - 9 Jahre | 460 Euro | 10 - 14 Jahre | 560 Euro | 15 - 19 Jahre | 700 Euro |…
…Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz getroffen. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Die im Jahr 2001 getroffene Aussage zu den erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz, wonach es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen…
Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen "Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt…
…10 WiEReG als Nachfolgerin der Öffentlichen Einsicht eingeführt, wobei vier Fallkonstellationen denkbar sind: Rechtsträger können Auszüge für ihr eigenes Unternehmen gemäß § 10 Abs. 5 WiEReG selbst ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) abrufen. Jene Behörden und Gerichte, die in § 12 Abs. 1 WiEReG nicht genannt werden…
Die Schweizer Bundesversammlung hat am 12.11.2025 in Umsetzung einer entsprechenden Volksinitiative das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geändert, um die Auszahlung einer 13. AHV-Rente (13. Altersrente im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung) zu ermöglichen. Auf Basis der geänderten Art. 34…
…und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde. h.Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme 1.bis…
…die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen besteht, ist gemäß § 16 Abs. 2 COFAG-NoAG jeder Teilbetrag, der über das Zustehende hinausgeht, ab dem Zeitpunkt seiner jeweiligen Zahlungsanweisung durch die BHAG zu verzinsen. Dasselbe gilt für Zahlungsanweisungen nach allfälliger Verrechnung bzw. Aufrechnung. Ergibt sich nach Verrechnung bzw…