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2025-0.826.574Änderung der Arbeitsrichtlinie ZK-1580; Ausfuhr - Übergangsregelungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren für die passive Veredelung auf der Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2025-0.826.57414.10.2025

Bis zur technischen Umsetzung der erforderlichen Angaben in der Ausfuhranmeldung bei Überführung in die passive Veredelung im vereinfachten Bewilligungsverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA sind diese Angaben als zusätzliche Informationen (Datenelement 12 02 000 000) wie folgt einzutragen: 12 02…

BMF-010313/0635-III/10/2019Auslegung des Art. 169 Abs. 2 UZK-DA
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010313/0635-III/10/201931.10.2019

…handelt. Konkret ist abzuklären, inwieweit Art. 169 Abs. 2 UZK-DA ein absolutes Verbot der Bewilligung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung vorsieht, wenn die in das Verfahren übergeführten Nicht-Unionswaren einem vorläufigem oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe…

2020-0.517.106Sechste erweiterte Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus)
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2020-0.517.10613.08.2020Teil 1/2

…Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.…