Findok · Erlässe & Informationen
2025-0.826.574
Änderung der Arbeitsrichtlinie ZK-1580; Ausfuhr - Übergangsregelungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren für die passive Veredelung auf der Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA
geltende FassungInfo2025-0.826.574vom 14.10.2025
Wortlaut laut Findok
Bis zur technischen Umsetzung der erforderlichen Angaben in der Ausfuhranmeldung bei Überführung in die passive Veredelung im vereinfachten Bewilligungsverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA sind diese Angaben als zusätzliche Informationen (Datenelement 12 02 000 000) wie folgt einzutragen:
12 02 000 000 - zusätzliche Informationen
1) Zum Datenelement ,Code' wird folgender Hinweis aufgenommen:
Hinweis:
Bei der Überführung in die passive Veredelung im vereinfachten Bewilligungsverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA (Zusätzliche Information/Code 00100) sind zu jeder Warenposition ergänzende Angaben mit den nachstehenden Codes erforderlich:
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Code
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Beschreibung
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O3404
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Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden (Angabe der Bezeichnung und der genauen Adresse)
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O3409
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Ort(e) der Veredelung (Angabe der genauen Adresse)
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O3411
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Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens [Angabe der Zollstellennummer(n)]
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O3417
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Frist für die Erledigung des Verfahrens (Angabe in Monaten)
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O350A
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Ausbeutesatz (Menge oder Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, welche(r) bei der Veredelung von den übergeführten Waren gewonnen wird)
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O350B
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Nämlichkeit [Angabe der Art der Nämlichkeitsfesthaltung (siehe CL-3501-1 in Anhang A UZK-IA) + entsprechende Angabe zur Nämlichkeit)
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O350C
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wirtschaftliche Voraussetzungen (Angabe des Codes - siehe CL-3502-2 in Anhang A UZK-IA)
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O3507
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Veredelungserzeugnisse (Angabe der Warenbezeichnung und Warennummer einschl. allfälliger TARIC Codes)
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O3705
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Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten
2) Zum Datenelement ,Text' werden folgende Hinweise zur Erläuterung der erforderlichen Angaben zu den vorstehend genannten Codes aufgenommen:
Hinweise:
Bei der Überführung in die passive Veredelung im vereinfachten Bewilligungsverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA sind zu den dafür vorgesehenen Codes die entsprechenden Angaben zu machen:
Zu Code O3417:
Hier ist die Frist für die Erledigung des Verfahrens in Monaten anzugeben; eine Globalisierung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Zu Code O350A:
Angabe des voraussichtlichen oder durchschnittlichen Ausbeutesatzes (Menge oder Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, welche(r) bei der Veredelung von den übergeführten Waren gewonnen wird - siehe Arbeitsrichtlinie ZK-2590, Abschnitt 2.6.7.) oder der für die Bestimmung dieses Satzes verwendete Methode anzugeben.
Zu Code 0350B:
Die Art der Nämlichkeit ist unter Verwendung mindestens eines der einschlägigen Codes laut Codeliste CL-3501-1 in Anhang A UZK-IA sowie gegebenenfalls die entsprechenden Angaben zur Nämlichkeitsfesthaltung in Textform einzutragen.
Codeliste CL3501-1:
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Code
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Beschreibung
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1
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Serien- oder Teilenummer des Herstellers
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2
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Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
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4
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Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
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5
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Analysen
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6
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Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
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7
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sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
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8
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ohne Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehende Einfuhr geeignet)
Beispiel:
Angabe der Nämlichkeitsfesthaltung mittels Serien- oder Teilenummer:
1 + 598796515AS47B
Zu Code 0350C:
Für die Angabe der wirtschaftlichen Voraussetzungen sind die Codes laut Codeliste CL-3502-2 in Anhang A UZK-IA zu verwenden, wobei für die passive Veredelung die nachstehenden Codes vorgesehen sind.
Codeliste CL3501-2 (Auszug):
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Code
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Beschreibung
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1
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Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind
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2
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Reparatur
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11
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Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter
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16
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Verarbeitung von Waren zu Proben
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17
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Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie
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18
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Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur
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19
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Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen
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20
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Denaturierung
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21
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übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex
Zu Code 03507:
Angabe der Einzelheiten zu allen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und ggfs. den Veredelungsnebenerzeugnissen des Veredelungsvorgangs mittels Warenbezeichnung und Warennummer einschl. allfälliger TARIC Codes.
Zu Code 03705:
Zu diesem Code sind die Art der Veredelung bzw. Einzelheiten der Vorgänge, welchen Tätigkeiten die Waren im Rahmen der passiven Veredelung zugeführt werden sollen, anzugeben (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-2590 Abschnitt 2.2.2.).
Bundesministerium für Finanzen, 14. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 163 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2025-0.826.574
- Stammnummer
- 83912
- Gültig
- 14.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF