…die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeits-Verhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr. 9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit…
…ob die Aufenthaltszeiten in dem Staatsgebiet des "anderen Staates" dem Arbeitseinsatz gewidmet sind. Daher sind auch Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage und alle anderen arbeitsfreien Aufenthaltstage mitzuzählen. Dies gilt auch für Aufenthaltszeiten, die durch Streiks, verzögerte Materialanlieferung usw. unvorhergesehenermaßen in dem anderen Staat zugebracht werden müssen…
…Art der Tätigkeitsübung ist für die Frage, ob ein Arbeitstag vorliegt, unbeachtlich. 13.Nicht als Arbeitstage gelten daher Tage, an denen ganztägig nicht gearbeitet wird. Dies gilt insbesondere im Fall von Krankheits- und Urlaubstagen, Tagen der Elternkarenz bzw. der Elternzeit, Tagen der Pflegefreistellung bzw. Pflegekarenz…