Die Arbeitsrichtlinie Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231) wurde in Hinblick auf die sich durch das Tiergesundheitsgesetz 2024 - TGG 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 ändernden Zuständigkeiten bei der Bewilligungserteilung abgeändert. Gemäß §79 TGG 2024 wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177…
…natürlicher Heilvorkommen | Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | VB-0231 | Erreger von Tierkrankheiten | Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | VB…
…Abschnitt 3.1.2.) zu erfolgen. VB-0231, Arbeitsrichtlinie Erreger von Tierkrankheiten Da die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Erreger von Tierkrankheiten sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Beschränkungen keine Auswirkungen. VB-0234…
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/1228 wurde Montenegro und Serbien in die Liste der Drittländer, für die keine Titerbestimmung erforderlich ist, aufgenommen. Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4) berücksichtigt. Bundesministerium für Finanzen, 19. Juni 2026