Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/1228 wurde Montenegro und Serbien in die Liste der Drittländer, für die keine Titerbestimmung erforderlich ist, aufgenommen. Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4) berücksichtigt. Bundesministerium für Finanzen, 19. Juni 2026
Die anliegenden Bewertungsrichtlinien berücksichtigen die seit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 durchgeführten Novellierungen des § 30 Abs. 5 und 7 Bewertungsgesetz 1955 sowie die Euroumstellung. Die Wertverhältnisse und der Bewertungsmodus bleiben im Sinne des § 20b Bewertungsgesetzes (BewG) - Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner…
Am 1. September 2022 tritt eine Änderung des Tiertransportgesetzes 2007 (BGBl. I Nr. 130/2022) in Kraft. Im Rahmen dieser Novelle wurden auch besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken erlassen und die mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafen erhöht. 1. Besondere Regelungen für Transporte…
Um einen geordneten Übergang zum Zollkodex der Union zu gewährleisten, werden gemäß dem Art. 136 Abs. 1 Buchstabe l der VO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 (UZK-DA) im Anwendungsgebiet folgende Waren zur mündlichen Anmeldung zum Verfahren der…
Aufgrund § 20b des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007) können mittels Verordnungen nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden. 1. Bestimmungen zu Transportfähigkeit und Transportmittel sowie zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von…
Am 1. Oktober 2026 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/551 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 geändert wurde. Die Positionen und KN-Codes ex 1301 (Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame).) Nur der färbende Zusatzstoff E904, einschließlich Schellack…
Die Kommission hat im TARIC für die Codierung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP) in Zollanmeldungen nunmehr den Code C085 vorgesehen. Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Invasive gebietsfremde Arten (VB-0337) berücksichtigt. Bundesministerium für Finanzen, 7. September 2022
Die Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle (VB-0334) wurde im Hinblick auf die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 2012 abgeändert (siehe VB-0334 Anlage 1). Bundesministerium für Finanzen, 3. Jänner 2012